Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 2 O 7/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. August 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Berlin - 2 O 7/18 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 600.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Sportunfall in Anspruch. Das Landgericht Berlin hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 18. Mai 2018 abgewiesen. Mit Urteil vom 14. August 2018 hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Gegen dieses ihrer Prozessbevollmächtigten am 27. August 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin fristgerecht am 27. September 2018 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist am Montag, dem 29. Oktober 2018 abgelaufen. Mit Schriftsatz vom 22. November 2018 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist beantragt.

Mit Beschluss vom 15. März 2019, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bd. II Bl. 71 ff.), hat der Senat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und der Klägerin Gelegenheit zur Rücknahme der Berufung eingeräumt. Eine hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde ist ausweislich des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2020 - VI ZB 25/19 - erfolglos geblieben.

II. Gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die - mangels einer Rücknahme nunmehr zu bescheidende - Berufung der Klägerin durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Denn das Rechtsmittel ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 520 Abs. 2 ZPO, die im gegebenen Fall am 29. Oktober 2018 ablief, und damit nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründet worden.

Die Kosten des nach allem erfolglosen Rechtsmittels fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last.

Die Wertfestsetzung entspricht der Beschwer der Klägerin durch das einschränkungslos angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14571730

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