Verfahrensgang
AG Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 61S VI 2941/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts
Lichtenberg als Nachlassgericht vom 4. Juni 2018 geändert:
Die Beteiligte zu 1) hat die im Verfahren vor dem Nachlassgericht über die Einziehung eines Erbscheins entstandenen Kosten nach einem Geschäftswert von 90.000 EUR zu tragen.
Die Beteiligte zu 1) hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) nach einem Geschäftswert von bis zu 3.000 EUR zu tragen;
ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt sie selbst.
Gründe
I. Zum Sachverhalt wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat gegen den angefochtenen Beschluss am 14. Juni 2018 Beschwerde
eingelegt und beantragt,
über die Kosten des Einziehungsverfahrens zu entscheiden und die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1) Das Nachlassgericht hätte eine Kostenentscheidung treffen müssen.
Gemäß § 353 Abs. 2 S. 1 FamFG ist in Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Ein Verfahren über die Einziehung des erteilten Erbscheins hat hier auf die Eingabe der Beteiligten zu 1) vom 18. Januar 2018 stattgefunden (Bl. 44 d. A.). In diesem Schreiben rügt der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1), dass diese im Erbscheinsverfahren nicht angehört worden sei. Ferner trägt er vor, dass nach Kenntnis der Beteiligten zu 1) die Mutter des Beteiligten zu 2) als testamentarische bestimmte Miterbin im gemeinschaftlichen Testament der Erblasserin und ihres Ehemannes nach dem Tod des Ehemannes den Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht habe, diesen erhalten und deswegen nach dem gemeinschaftlichen Testament nicht Erbin nach der Erblasserin geworden sei. Die Beteiligte zu 1) wendet sich ausdrücklich gegen die Richtigkeit des erteilten Erbscheins.
Das Nachlassgericht hat auf diesen Schriftsatz ein Verfahren eingeleitet und den Beteiligten zu 2) über dessen Verfahrensbevollmächtigte zur Stellungnahme aufgefordert (Bl. 45 d. A.). Diese Stellungnahme ist am 20. Februar 2018 beim Nachlassgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 (Bl. 50 R) hat das Nachlassgericht eine Aufklärung des Sachverhalts durch Befragung der Mutter des Beteiligten zu 2) begonnen. Nach Vorlage der Antwort der Mutter des Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 2. März 2018 hat das Nachlassgericht mit Verfügung vom
20. April 2018 mitgeteilt, es könne nach der Auskunft der Mutter des Beteiligten zu 2) nicht feststellen, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift des
§ 353 Abs. 2 FamFG hat es damit ein Verfahren über die Einziehung eines Erbscheins gegeben, das mit dem Abschluss der Sachaufklärung und der Würdigung durch das Nachlassgericht sein Ende gefunden hat. Weder der Wortlaut - "in Verfahren über" - noch der Sinnzusammenhang der Vorschrift geben einen Anhalt dafür, dass über die Kosten eines solchen Verfahrens nur entschieden werden könnte, wenn auch eine Entscheidung durch Beschluss über die Einziehung oder über die Zurückweisung eines ausdrücklich gestellten Antrages erfolgt. Auf die Art der Beendigung des Verfahrens kommt es danach nicht an.
Auch die Systematik des FamFG spricht gegen das Erfordernis eines Beschlusses mit einer Sachentscheidung über die Einziehung des Erbscheins oder Zurückweisung eines Antrages, um über die Kosten entscheiden zu können. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 24 Abs. 2 FamFG. Gemäß Abs. 1 der Vorschrift kann, soweit ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden kann, auch die Einleitung eines solchen Verfahrens angeregt werden. Fasst man hier den anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Januar 2018 als solche Anregung auf, dann hatte das Nachlassgericht gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 FamFG nur die zwei Möglichkeiten, erstens ein Verfahren über die Einziehung des Erbscheins einzuleiten oder zweitens der Beteiligten zu 1) mitzuteilen, dass es der Anregung nicht folgt. Den letztgenannten Weg ist das Nachlassgericht zutreffend nicht gegangen, sondern hat ein Verfahren über die Prüfung der Einziehung des Erbscheins eingeleitet. Dieses eingeleitete Verfahren ist ein Verfahren über die Einziehung des Erbscheins im Sinne des § 353 Abs. 2 S. 1 FamFG.
Gemäß § 353 Abs. 2 S. 2 FamFG soll die Kostenentscheidung zugleich mit der Endentscheidung ergehen. Aus dieser Vorschrift folgt gerade nicht, dass eine Kostenentscheidung davon abhängt, dass es eine Endentscheidung gibt. Die Formulierung "soll" spricht dafür, dass der Regelfall genannt ist, aber Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen sind.
Selbst wenn man jedoch die Auffassung vertritt, dass diese Regelung nur ...