Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 58 O 8/06)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 17.6.2005 gegen 9.50 Uhr in Berlin, Hermannstraße 15; beim Linksabbiegen des vom Kläger gehaltenen und in seinem Eigentum stehenden Pkw Mercedes E 220 CDI, geführt von K. (Onkel des Klägers), in eine Hauseinfahrt kam es zur Kollision mit dem vom Erstbeklagten geführten Pkw Opel Astra, dessen Halter die Beklagte zu 2) und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 3) ist.

Der Erstbeklagte befuhr die Hermannstraße in derselben Richtung und beabsichtigte, am Fahrzeug des Klägers links vorbeizufahren. Der Opel der Beklagten wurde im Frontbereich beschädigt, der Mercedes des Klägers insb. im Bereich der hinteren linken Fahrzeugtür.

Das LG hat der Klage durch am 3.9.2007 verkündetes Urteil nach teilweise stattgegeben, wobei es eine Haftung der Beklagten zu ¾ angenommen hat.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, vor dem Hintergrund der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1, 5 StVO hafte zwar der Linksabbieger in ein Grundstück bei Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich in vollem Umfang; es sei dem Kläger jedoch der Nachweis gelungen, dass der Erstbeklagte gegen seine Pflichten aus § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 7 verstoßen habe; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe eine Situation fest, in welcher der Erstbeklagte das klägerische Fahrzeug nicht links, sondern nur rechts hätte überholen dürfen; der von den Beklagten behauptete abweichende Unfallverlauf habe nicht belegt werden können, zumal der Inhalt der polizeilichen Unfallakte, auf den sich die Beklagten dafür berufen hätten, nur Angaben des auch von den Klägern benannten Zeugen P. enthalte, die jedoch eher den Klägervortrag stützen würden.

Der Fahrer des klägerischen Mercedes habe seine Sorgfaltspflichten zwar weitgehend, aber nicht völlig erfüllt, da er die zweite Rückschau nicht hinreichend wahrgenommen und den Opel der Beklagten übersehen hat; dies wiege indes weniger schwer als das unzulässige Linksüberholen, so dass der Kläger lediglich nach einer Quote von ¼ mithaften müsse.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie die volle Abweisung der Klage erstreben.

Sie machen geltend:

Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der klägerische Fahrer die Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1, 5 StVO erfüllt habe; daher hafte der Kläger, der verkehrswidrig nach links abgebogen und mit dem ordnungsgemäß überholenden Pkw der Beklagten zusammengestoßen sei, grundsätzlich allein.

Außerdem hätte auch der vom Kläger (gemeint wohl: von den Beklagten) als Zeuge benannte Ö. gehört werden müssen, was geboten gewesen sei, weil dieser als Fußgänger unabhängig sei (Berufungsbegründung, S. 2). Selbst der Zeuge P. stehe im Lager des Klägers; habe aber im Parallelverfahren 105 C 3459/05 des AG Mitte eher zweifelhaft ausgesagt.

Zu Unrecht sei das LG davon ausgegangen, dass eine unklare Verkehrslage vorgelegen habe, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dem Erstbeklagten das Linksüberholen verboten hätte. Hilfsweise sei eine abweichende Quotelung vorzunehmen, da die Verstöße des Klägers schwerer wiegen würden.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und weist im Übrigen u.a. darauf hin, dass auch der unabhängige Zeuge P. bei seiner Vernehmung im Parallelverfahren vor dem AG Mitte das rechtzeitige Einordnen zur Fahrbahnmitte und Blinken bestätigt habe.

Der Senat hat antragsgemäß die Akten 105 C 3459/05 AG Mitte beigezogen; durch Urteil vom 29.5.2008 ist die Klage der Eigentümerin des überholenden Opel (hiesige Beklagte zu 2) gegen den Fahrer und Haftpflichtversicherer des nach links abbiegenden Mercedes (hiesiges Klägerfahrzeug) in vollem Umfang rechtskräftig abgewiesen worden, weil der Fahrer des überholenden Opel den Verkehrsunfall verursacht habe und - selbst bei Annahme eines Mitverschuldens des Linksabbiegers - der Eigentümerin des Opel jedenfalls keine höhere Quote als 1/3 zustehen würde, den der Haftpflichtversicherer des Linksabbiegers bereits überzahlt habe.

II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

1. Die Feststellung des Sachverhalts durch das LG ist nicht zu beanstanden.

a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu lege...

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