Entscheidungsstichwort (Thema)

Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

 

Normenkette

ZPO § 412

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 31 O 637/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 31 des LG Berlin – 31 O 637/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 15.909,42 DM.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Urteil des LG richtig ist und auch das Vorbringen im zweiten Rechtszug keine andere Entscheidung rechtfertigt. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Berufung weist er ergänzend auf Folgendes hin:

Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt des Klägers, wonach die Beklagten ihm dann zum vollen Schadensersatz verpflichtet wären, wenn der Fahrer seines Taxis vor dem Unfall durchgängig den linken Fahrstreifen der Bundesallee befahren hätte und es allein deshalb zum Unfall gekommen wäre, weil der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gefahrenen Opel Vectra unmittelbar vor dem Unfall vom mittleren in den linken Fahrstreifen der Bundesallee gewechselt wäre und dort abgebremst hätte. Einen solchen Sachverhalt hat das LG nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme jedoch mit zutreffenden Gründen verneint.

1. Zu Unrecht meint der Kläger auf S. 1 der Berufungsbegründung, sein entsprechender Vortrag erster Instanz sei unstreitig gewesen. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass sie bereits mit Schriftsatz vom 15.1.1999 behauptet hätten, vor dem Unfall seien alle drei Fahrzeuge, also auch das Taxi des Klägers, im mittleren Fahrstreifen der Bundesallee hintereinander hergefahren. In erster Instanz war sich der Kläger auch durchaus bewusst, dass seine eigene Sachverhaltsdarstellung bestritten war. So hat er die hiervon abweichende Darstellung der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.3.1999 nochmals ausdrücklich bestritten.

2. Auch die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des LG verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Insbesondere war das LG nicht gehalten, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

a) Nach § 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten. Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen sind, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245 [258] = MDR 1970, 491; BGH v. 10.12.1991 – VI ZR 234/90, MDR 1992, 407 = NJW 1992, 1459; v. 29.11.1995 – VIII ZR 278/94, MDR 1996, 632 = NJW 1996, 730; KG Berlin, Urt. v. 18.1.2001 – 12 U 3414/99).

b) Im vorliegenden Fall können diese Voraussetzungen nicht festgestellt werden. Insbesondere ist weder die Sachkunde des Unfallrekonstruktionsgutachters Dipl.-Ing. H. zweifelhaft, noch sind seine gutachterlichen Ausführungen widersprüchlich oder ist es ersichtlich, dass ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügen würde.

Die vom Kläger in erster Instanz vorgetragenen und in der Berufung wiederholten Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen machen die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich.

aa) Unzutreffend ist der Einwand des Klägers, der Sachverständige habe die Beweisfragen gem. Beschluss vom 15.6.1999 nicht vollständig beantwortet. Der Sachverständige hat auf den S. 1 und 2 seines Gutachtens unter 1. die Beweisfragen wiederholt. Sodann hat er auf S. 12 des Gutachtens unter 5. erster Abs. ausgeführt, „die Behauptung des Klägers … (stehe) mit den Schäden an den Fahrzeugen nicht in Übereinstimmung und (sei) daher nicht zutreffend”. Damit hat der Sachverständige unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sachverhaltsdarstellung des Klägers nicht bewiesen ist. Im Anschluss daran hat der Sachverständige ebenfalls auf S. 12 des Gutachtens im zweiten Abs. ausgeführt, die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten passe zu den Schäden an den Fahrzeugen und sei daher nachvollziehbar. Damit hat er sich auch zu der zweiten Beweisfrage geäußert. Unschädlich ist demgegenüber, dass der Sachverständige nicht erklärt hat, der von den Beklagten behauptete Sachverhalt stehe eindeutig fest. Zwar mag es aus Sicht des Gerichts wünschenswert sein, wenn ein Sachverständiger zu eindeutigen Ergebnissen gelangt. Es stellt jedoch keinen Mangel des Gutachtens fest, wenn es Raum für Zweifel lässt.

bb) Unzutreffend ist auch der Einwand des Kläg...

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