Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.11.2005; Aktenzeichen 8 O 273/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.11.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 8 O 273/05 - abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.234,67 EUR nebst 12 % Zinsen aus 3.554,98 seit dem 16.1.2005 und aus je 3.554,95 EUR seit dem 16.4., 16.7. und 16.10.2005 sowie aus 14,84 EUR seit dem 2.9.2005 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beklagten sind der 1993 gegründeten Klägerin als Gesellschafter beigetreten. In § 4 des Gesellschaftsvertrages, wegen dessen Inhalt im Übrigen auf die Anlage 2 zur Klageschrift verwiesen wird, heißt es u.a.:
" (1) Das Eigenkapital wird auf insgesamt 5.160.000 DM (...) festgesetzt. Die Erhöhung des Eigenkapitals ist nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern bei Überschreitung der Herstellungskosten für das gesellschaftseigene Bauvorhaben aus von der Geschäftsführung nicht zu vertretenden Gründen, Eigengelder so weit zu erhöhen sind, wie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich macht. (...).
(6) Neben dem in Abs. 1 bezeichneten Eigenkapital, das ca. 30 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Gesamtmittel ausmachen wird, nimmt die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter -entsprechend der Gesellschaftereinlagen zueinander- Fremdmittel auf, um die Investitionen dem Gesellschaftszweck entsprechend durchführen zu können. Dabei sollen die Gesamtkosten bis zur vollständigen Durchführung des Bauvorhabens 17.200.000 DM (...) nicht überschreiten. (...)
§ 9 Abs. 3 bestimmt u.a.:
(...)Der Zins- und Tilgungsdienst des Grundschulddarlehens wird über die Gesellschaft abgewickelt. Die anfallenden Beträge werden von der Gesellschaft aus ihr zufließenden Miet- und sonstigen Einnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen, wie z.B. Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der Gesellschaft, gezahlt. Sofern der erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darlehen ausreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, anteilig Einzahlungen aufzubringen. Die zu leistenden Einzahlungen werden den Gesellschaftern vierteljährlich zur Zahlung aufgegeben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist jeder Gesellschafter verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, die mit 1,0 % pro Monat festgelegt werden.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten auf der Grundlage des von der Gesellschafterversammlung genehmigten Wirtschaftsplans für 2005 wegen nicht gedeckter Zins- und Tilgungszahlungen auf die Grundschulddarlehen eine Nachschussleistung von 14.219,83 EUR. Sie fordert außerdem 14,84 EUR, die ihr als Kosten einer von den Beklagten widerrufenen Einziehungsermächtigung wegen der ersten Nachschussrate für 2005 entstanden sind. Die der Berechnung zugrunde liegenden Darlehen sind von der Gesellschafterversammlung der Klägerin nachträglich im Jahre 2005 genehmigt worden und wurden weitergeführt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 23.11.2005 verkündete Urteil des LG Berlin Bezug genommen, durch das bei Säumnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Klage abgewiesen wurde.
Gegen dieses ihr am 29.11.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 12.12.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 30.1.2006 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wendet sich gegen die erstinstanzliche Klageabweisung und erstrebt Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrem Klagebegehren aus dem ersten Rechtszug. Sie sieht im Gesellschaftsvertrag eine hinreichende Grundlage für die geltend gemachte Klageforderung. Die Nachschussverpflichtung der Beklagten folge angesichts des eigenen Kündigungsrechts der Gesellschafter auch aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht, weil eine ggf. bei fehlendem Nachschuss nötige Liquidation keinerlei Vermögensvorteil für die Gesellschafter bringe.
Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 23.11.2005 - 8 O 273/05 - die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch 14.234,67 EUR nebst 12 % Zinsen aus 3.554,98 EUR seit dem 16.1.2005 und aus je 3.554,95 EUR seit 16.04. 16.07. und 16.10.2005 und aus 14,84 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten beziehen sich auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen und verteidigen die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Die Nachschussverpflichtung ergebe sich hier nicht unmittelbar aus dem ...