Normenkette
AVBFernwärmeV § 24
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 11.03.2022; Aktenzeichen 66 O 247/20 (2)) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.03.2022, Az. 66 O 247/20 (2) wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Wärmelieferungsvertrag sowie um durch die Kläger als Kunden der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rückzahlungsansprüche.
Die Beklagte beliefert die Kläger im Versorgungsgebiet "..." seit dem Jahr 2008 mit Wärme, die sie ihrerseits von der .... (bis zum 15.01.2018: ...; im Folgenden: ...) bezieht. Hierzu betreibt die Beklagte am Rande des .... eine Fernwärmeübergabestation, an der sie die von der Firma ... gelieferte Energie entnimmt, umwandelt und dann durch ihr eigenes Nahwärmeverteilungsnetz an ca. 725 Nutzer im ... verteilt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
I. Dem Wärmebezug der Beklagten von der .... lag ein Wärmeversorgungsvertrag vom 10./22.02.2011 zugrunde (Anlage K20). Dessen Laufzeit hätte vereinbarungsgemäß zum 31.03.2021 geendet. Die ... belieferte die Beklagte indes noch bis zum 31.12.2022 nach den Konditionen dieses Vertrages.
Der Vertrag sah für den mit der Beklagten vereinbarten Großkunden-Tarif "Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung" in Ziffer 6.8 eine gesonderte Entgeltabrede vor, wonach dieses als Produkt der verbrauchten Wärme und des allgemeinen Wärmepreises, ursprünglich ausgewiesen mit 5,920 ct/kWh, zu errechnen war und ein (zusätzliches) verbrauchsunabhängiges Entgelt nicht in Rechnung gestellt wurde. Nach Ziffer 7 des Vertrages waren sämtliche Vertragspreise veränderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K20 zur Akte gereichte Ablichtung des Wärmelieferungsvertrages vom 10./22.02.2011 Bezug genommen.
Mit ihrer der Beklagten am 12.05.2021 zugestellten Klage haben die Kläger neben der Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 3 des Wärmelieferungsvertrags (2018) enthaltenen Preisanpassungsklausel insgesamt, wie auch der im Schreiben der Beklagten vom 24.04.2019 angekündigten Klausel, unter Neuberechnung der für die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 geschuldeten Entgelte auf der Grundlage der jeweils in § 8 Abs. 1 der Wärmelieferungsverträge genannten Basistarife (2008: EUR 0,42 /m2/Monat Bereitstellungspreis, EUR 0,059/kWh Arbeitspreis; 2018: EUR 0,341/m2/Monat Bereitstellungspreis, EUR 0,0830/kWh Arbeitspreis, EUR 91,50 Messpreis) beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung ihrer Ansicht nach zu viel gezahlter Entgelte wie folgt zu verurteilen:
- für das Jahr 2015: EUR 237,47 (Arbeitspreis)
EUR 323,43 (Bereitstellungspreis)
EUR 123,52 (Messpreis)
- für das Jahr 2016: EUR 231,30 (Arbeitspreis)
EUR 336,45 (Bereitstellungspreis)
EUR 124,88 (Messpreis)
- für das Jahr 2017: EUR 204,86 (Arbeitspreis)
EUR 362,46 (Bereitstellungspreis)
EUR 127,77 (Messpreis)
- für das Jahr 2018: bis zum 25.06.2018 (= Altvertrag)
EUR 231,19 (Arbeitspreis)
EUR 186,43 (Bereitstellungspreis)
EUR 63,00 (Messpreis)
ab dem 26.06.2018 (= Folgevertrag)
EUR 82,83 (Bereitstellungspreis)
EUR 11,27 (Messpreis)
[Arbeitspreis unbeanstandet, Bl. 10/I d.A.]
- für das Jahr 2019: EUR 243,83 (Bereitstellungs-, Arbeits- und Messpreis)
- für das Jahr 2020: bis 30.06.2020
EUR 126,70 (Bereitstellungs-, Arbeits- und Messpreis)
ab. 01.07.2020 (abgesenkte MwSt)
EUR 116,80 (Bereitstellungs-, Arbeits- und Messpreis)
II. Das Landgericht Berlin hat mit seinem am 11.03.2022 verkündeten Urteil die Klage im Wesentlichen abgewiesen und die Beklagte allein in Bezug auf die in den Jahren 2015 und 2018 abgerechneten Arbeitspreise zur Rückzahlung von EUR 3,99 nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Feststellungsklage in Bezug auf die in § 8 Abs. 3 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene Preisanpassungsklausel fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, nachdem die Beklagte diese seit dem 01.05.2019 nicht mehr anwende. Da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte trotz der Entscheidung des Kammergerichts auf diese Klausel zurückgreifen werde, gelte dies auch dann, wenn die zum 01.05.2019 eingeführte Klausel ihrerseits unwirksam sein sollte.
Da die Verjährungsfrist erst im Jahr 2019 zu laufen begonnen habe, seien etwaige Rückforderungsansprüche der Kläger zwar nicht verjährt, die Intransparenz betreffe indes allein die vertragliche Anpassungsklausel zum Arbeitspreis und lasse die Wirksamkeit der Anpassungsklausel zum Bereitstellungs- und Messpreis unberührt. In Anwendung der sog. t-3-Rechtsprechung des BGH sei den Abrechnungen zum Arbeitspreis jeweils derjenige aus dem Jahr 2016 in Höhe von EUR 0,0833/kWh zugrunde zu legen, woraus sich der ausgeurteilte Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB ergebe. Eine V...