Leitsatz (amtlich)

Zur Prüfung von Ansprüchen auf Minderung des Kaufpreises für ein Grundstück, wenn im Kaufvertrag aufgeführt ist, dass der Grundbesitz mit einem Bootshaus bebaut ist.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 23 O 14/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.9.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf S. 2 - 3 dritter Absatz (Blatt 46/47 = AH 2/3 d.A.) des Urteils des LG Berlin Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.

Der Kläger hat behauptet, die Parteien seien davon ausgegangen, dass das Bootshaus und der Steg zum Ufergrundstück und damit zum veräußerten Grundstück gehörten.

Er hat die Auffassung vertreten, dass durch das auf die Klage von Frau D. gegen die G. F. GmbH ergangene Urteil rechtskräftig festgestellt sei, dass Frau D. als Eigentümerin des S. Sees auch Eigentümerin der Steganlage samt Bootshaus sei. Die Beklagte habe aus diesem Grunde ihre Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung nicht erfüllt.

Der Kläger hat weiter behauptet, beide Parteien seien davon ausgegangen, dass er den See nutzen könne, was im Hinblick auf die Sperrung zum Steg und zur Bootshausanlage durch Frau D. nicht mehr der Fall sei.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der Grundstückswert ohne diese Zugangsmöglichkeit jedenfalls um 1.022.583,80 Euro gemindert sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift v. 28.12.2002 (Bl. 1 - 7 d.A.) sowie die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten v. 12.5.2003 (Bl. 21 - 23 d.A.) sowie 29.8.2003 (Bl. 33 - 38 d.A.) mit den entsprechenden Anlagen verwiesen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.022.583,70 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.9.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, das Grundstück habe aufgrund der freien Zugänglichkeit des S. Sees auch jetzt noch Wasserzugang. Es sei ausschließlich beabsichtigt gewesen, das Grundstück samt Inventar und Bestandteilen zu veräußern und zu übereignen.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten v. 4.4.2003 (Bl. 14 - 19 d.A.) und 13.6.2003 (Bl. 28 - 32 d.A.) verwiesen.

Das LG hat die Klage durch am 24.9.2003 verkündetes Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne keine Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Beklagte habe ihre vertragliche Hauptpflicht, ihm Besitz und Eigentum an der verkauften Sache zu übertragen, erfüllt. Sie sei nur verpflichtet gewesen, die in § 1 des Vertrages aufgeführten Flurstücke einschl. der darauf aufstehenden Gebäude zu übereignen. Der Kläger könne sich nicht darauf stützen, dass sich die Verpflichtung der Beklagten auch auf die Übereignung des Bootssteges und des ...-hauses erstrecke. Eine Übereignungsverpflichtung, die sich isoliert darauf erstrecke, hätten die Parteien nicht vereinbart und auch nicht gewollt. Minderungsansprüche aufgrund kaufrechtlicher Sachmängel-Gewährleistung seien nach den vertraglichen Regelungen entweder ausgeschlossen oder verjährt. Dem Kläger helfe es nicht, das Bootshaus zu Eigentum zu erhalten, da es ihm darum gehe, den See vor dem Bootshaus zu nutzen. Die Nutzungsmöglichkeit sei jedoch nicht Gegenstand des Kaufvertrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 45 - 54/AH 1 - 10 d.A.) verwiesen.

Dieses Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 1.10.2003 zugestellt worden. Der Kläger hat mit am 31.10.2003 eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Begründungsfrist mit am 30.12.2003 eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten begründet hat.

Er erachtet die landgerichtliche Entscheidung für unzutreffend. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 30.12.2003 (Bl. 70 - 75 d.A.) mit den entsprechenden Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einen Betrag i.H.v. 1.022.583,70 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.9.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die landgerichtliche Entscheidung für zutreffend und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten v. 28.4.2004 (Bl. 87 - 90 d.A.) verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers ist form...

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