Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 5) gegen das am 24. August 1988 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die bis zur Rücknahme der Berufung durch die Beklagten zu 1) – 4), 6), 8) und 9) entstandenen Gerichtskosten, die bis dahin entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger und des Streithelfers tragen die Beklagten zu 1) – 6), 8) und 9) als Gesamtschuldner. Die Beklagten zu 1) – 4), 6), 8) und 9) tragen ihre eigenen außergerichtlichen, Kosten. Die übrigen Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der Kosten des Streithelfers tragt der Beklagte zu 5) allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 5) darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Hohe von 74.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hohe leisten, und die des Streithelfers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.200,– DM abwenden, wenn nicht der Streithelfer vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hohe leistet.
Der Wert der Beschwer des Beklagten zu 5) betragt 55.632,– DM.
Tatbestand
Die Beklagten waren Eigentümer des mit einem fünfgeschossigen Altbau – bestehend aus einem Vorderhaus und einem sich hofseitig anschließenden Seitenflügel – bebauten Grundstücks T. … in B.-K.. Noch vor der Teilung in Wohnungseigentum verkauften die Beklagten mit notariellem Vertrag vom 31. Mai 1985 an die Kläger einen Miteigentumsanteil von 568/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 11 (Vorderhaus, zweites Obergeschoß links). In § 2 des Kaufvertrages heißt es u. a.: „Mit dem Kaufpreis abgegolten sind folgende, vom Verkäufer noch auf seine Kosten auszuführende Arbeiten und Leistungen:
- Dacherneuerung mit 3 Lagen Pappe und einem Anstrich sowie Zinkarbeiten an allen Schornsteinen;
- Erneuerung der Regenrinne;
- malermäßige Herrichtung des Treppenhauses und Belegen der Treppenstufen mit einem Sisalläufer;
- Putzausbesserung der Vorderfassade und nachfolgender wetterfester Anstrich;
- Putzausbesserung der Hinterfassade; – zu a) bis e) auszuführen bis 31.12.1983 –.”
Die Beklagten führten die Arbeiten nur teilweise aus.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 1986 wurden sie von den Bevollmächtigten der Kläger unter Fristsetzung bis zum 21. Oktober 198 zur Beseitigung der einzelnen aufgeführten Mängel aufgefordert. Die Kläger kündigten an, nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Nach Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 6 H 28/86) setzten die Bevollmächtigten der Kläger den Beklagten erneut mit Schreiben vom 27. April 1987 eine Frist zur Beseitigung der in dem Sachverständigengutachten genannten Mängel bis zum 10. Mai 1987, verbunden mit der Ankündigung nach fruchtlosem Fristablauf gerichtliche Schritte einzuleiten.
Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger die Zahlung des zur Ausführung der Arbeiten durch Dritte erforderlichen Betrages. Die Klageforderung setzt sich wie folgt zusammen:
1. |
Durchführung von Dachdeckerarbeiten |
2.500,– DM |
2. |
Instandsetzung der Hoffassaden |
a) |
Lohn- und Materialkosten |
9.000,– DM |
b) |
Gerüstarbeiten |
15.000,– DM |
3. |
Instandsetzung der Straßenfassade |
a) |
Lohn- und Materialkosten |
3.750,– DM |
b) |
Gerüstarbeiten |
8.100,– DM |
4. |
malermäßige Instandsetzung der Treppenhäuser |
a) |
Beschichtungs- und Anstricharbeiten im Seitenflügel |
5.000,– DM |
b) |
Beschichtungs-, Putz- und Anstricharbeiten im Vorderhaus |
5.450,– DM |
|
48.800,– DM |
zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer |
6.852,– DM |
|
55.652,– DM. |
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 55.652,– DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
hilfsweise,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage zu B., T. Vorstadt, T., vertreten durch deren Verwalter J., W. …, B., 55.652,– DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1. bis 4., 6., 8. und 9. haben behauptet, sie hätten auch mit anderen Käufern eine entsprechende Vereinbarung über die Durchführung von Renovierungsarbeiten getroffen. Die Kläger könnten daher, so meinen die Beklagten, allenfalls einen anteiligen, ihrer Miteigentumsquote entsprechenden Betrag geltend machen. Die Zahlung des gesamten Betrages berühre die Interessen der übrigen Miteigentümer, denn es sei nicht gewährleistet, daß die Kläger auch tatsächlich die Renovierungsarbeiten durchführten. Die Beklagten zu 5. und 7. behaupten ferner, an der Vorderfassade seien lediglich zwei kleinere Ausbesserungsstellen vorhanden, die mit einem Aufwand von 500,– DM beseitigt werden könnten. Eine Einrüstung sei nicht erforderlich. Im übrigen seien die Ausbesserungsarbeiten im Treppenhaus und der Fassade des Vorderhauses bereits 1984 vollendet gewesen. Die Beklagten zu 5. und 7. erheben insoweit die Einrede der Verjährung. Im übrigen seien sie bereits mit notariellem Vertrag vom 17. September 1984 aus der Gesellscha...