Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 21.09.2004; Aktenzeichen 24 O 368/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.9.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 368/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Allerdings beanstandet der Kläger zu Recht, dass das Urteil des LG eine Klageabweisung nicht trägt. Zwar mag das Urteil des LG, dessen Entscheidungsgründe sich im Wesentlichen auf eine Bezugnahme auf die Klageerwiderung vom 15.7.2004 beschränken, noch als mit Entscheidungsgründen i.S.d. § 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO versehen angesehen werden, doch stellt das weitgehende Fehlen einer eigenen Begründung einen wesentlichen Verfahrensfehler i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 313 Rz. 24, m.w.N.). Zudem hat das LG verkannt, dass sich die Darstellung der Beklagten zum Schadenhergang nach dem Wortlaut der Klagerwiderung auf ein Schadensereignis in der Gervinusstraße bezog, obwohl sich der hier streitgegenständliche Vorfall unstreitig in der Fritschestraße ereignet hat. Schon deshalb hätte das LG den Vortrag der Beklagten seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, ohne diesen Punkt vorher geklärt zu haben. Mangels eines Antrages nach § 538 Abs. 2 ZPO war die Sache nicht an das LG zurückzuverweisen.

2. Gleichwohl hat die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg, denn unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in der zweiten Instanz, sowie des Ergebnisses der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme liegt eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen vor, auf Grund derer eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen sog. bestellten Unfall besteht.

a) Das Klägerfahrzeug, ein zum Zeitpunkt des Schadensereignisses knapp 10 Jahre alter Mercedes Benz C 180 mit einem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert von 6.200 EUR stellt ein geeignetes Objekt für einen gestellten Unfall dar, auch wenn es sich hierbei sicher nicht um ein Fahrzeug der "gehobenen Luxusklasse" handelt. Es kommt hinzu, dass der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt nach dem in erster Instanz unwidersprochenem Vortrag der Beklagten arbeitslos war und zur "Kundennummer ..." vom Arbeitsamt Berlin Süd Arbeitslosengeld bezog. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 30.11.2005 erstmals behauptet, er habe "durchgängig seit seiner Schule gearbeitet und zum Bruttosozialprodukt" beigetragen handelt es sich um neues Vorbringen i.S.d. § 531 ZPO. Die Voraussetzungen unter denen dieses Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zugelassen werden könnte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist der diesbezügliche Vortrag des Klägers mangels konkreter Angaben zur Art der behaupteten Erwerbstätigkeit auch nicht hinreichend substantiiert.

b) Für einen gestellten Unfall spricht weiter, dass das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensereignisses vom Beklagten zu 2) gemietet worden war, obwohl der Beklagte zu 2) unstreitig ebenfalls arbeitslos war. Die Verursachung eines Unfalls durch ein gemietetes oder gestohlenes Fahrzeug entspricht dem sog. "Berliner Modell".

c) Weiteres Indiz für einen gestellten Unfall ist der Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers unstreitig am 10.7.2002 einen erheblichen Vorschaden erlitten hatte, dessen Behebung in einer Fachwerkstatt nicht nachgewiesen worden ist.

d) Auch der Umstand, dass der Beklagte Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten geltend macht, obwohl er das Fahrzeug nicht hat reparieren lassen spricht für einen gestellten Unfall. Allerdings kann den Beklagten nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, es spräche für einen gestellten Unfall, wenn der Kläger Nutzungsausfallentschädigung verlangt, ohne das Fahrzeug repariert zu haben. Denn nach der Rechtssprechung des Senats (KG DAR 2004, 352; v. 27.9.2004 - 12 U 270/02, KGReport Berlin 2005, 98) kann der geschädigte Fahrzeugeigentümer auch ohne Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Ähnliches gilt für den vom Kläger bei der Schadensberechnung in Ansatz gebrachten Restwert. Insoweit durfte sich der Kläger grundsätzlich auf die Angaben in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten verlassen.

e) Gewichtige Anhaltspunkte für einen manipulierten Unfall ergeben sich auch aus dem Hergang des Schadensereignisses, wie er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht.

aa) Der entsprechende Vortrag der Beklagten zu 1), wonach sich die Darstellung des Schadensereignisses in der Klagerwiderung auf den hier streitigen Vorfall in der Fritschestraße und nicht auf einen solchen in der Gervinusstraße bezog, sowie die weiteren Angaben der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 13.10.2005 waren nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil dass LG es verabsäumt hat, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

bb) Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin ..., die, soweit ersichtlich, kei...

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