Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 15 O 301/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 6. August 2019 - 15 O 301/18 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht die Beklagte gemäß §§ 8, 3, 5a UWG zur Unterlassung und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, §§ 288, 291 BGB zur Zahlung verurteilt. Den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl) wird in den Kernpunkten zugestimmt. In Ansehung der Berufungsangriffe bleibt das Folgende auszuführen:
Entgegen der Annahme der Berufung gehört dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie die Beklagte, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
1. Die dem. Kläger angehörende ... GmbH vertreibt Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte.
Der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist weit auszulegen. Die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen müssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (BGH GRUR 2015, 1140, Rn. 11 - Bohnengewächsextrakt).
Die hier in Rede stehende Dienstleistung der Beklagten kombiniert (Anlage K 3) drei verschiedene Branchenbereiche, nämlich erstens Passagierschifffahrt, zweitens Kulturveranstaltungen ("Kulturhighlights", "Schiffsballett mit Licht-Musik und Feuerwerk", "Krimi-Dinner-Song-Revue", "mit Musik synchron choreographierte Show aus Feuerwerk und Licht") und drittens Verpflegung mit Speisen und Getränken ("4-Gang-Menü, Begrüßungsgetränk"). Danach ist die bundesweit agierende ... GmbH, die nach den landgerichtlichen, insoweit nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen Feststellungen (LGU 3 in am 06.09.2019 berichtigter Fassung; ferner: Anlage K 24) u.a. Kreuzfahrten, Städtereisen, (kulturelle) Events (z.B. "Blue Man Group" oder "Tanz der Vampire" oder "THE BAND", jeweils in Berlin), kulinarische Reisen und Familienreisen anbietet und sonach in zumindest angrenzenden Branchen agiert, bei der hier in Rede stehenden Beurteilung zu berücksichtigen, zumal das Erbringen der genannten Dienstleistungen und deren Vermittlung als Dienstleistungen verwandter Art i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen sind (vgl. BGH GRUR 2015, 1240, Rn. 15 - Der Zauber des Nordens). Nicht maßgeblich ist, ob das Produkt der Beklagten gerade bei den Dienstleistungen, die mit der beanstandeten Wettbewerbsmaßnahme beworben worden sind, mit der ... GmbH im Wettbewerb steht (vgl. BGH GRUR 2007, 809, Rn. 14 - Krankenhauswerbung), was aber hier ohnehin darüber hinaus sogar - zumindest partiell - auch der Fall ist.
c) Die ... GmbH ist mit besagten Angeboten auch insoweit auf "demselben Markt" i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG tätig wie die Beklagte, als dieses Merkmal (vorwiegend) der räumlichen Marktabgrenzung dient (vgl. Ohly in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 8 Rn. 102 m.w.N.). Zur Bestimmung des räumlich relevanten Marktes kommt es auf die Geschäftstätigkeit der Beklagten an (vgl. BGH GRUR 2009, 692, Rn. 8 - Sammelmitgliedschaft VI). Diese spielt sich (vorwiegend) in Berlin ab, denn dort finden ihre Schifffahrten statt, und mit der hier angegriffenen Werbung in der "Berliner Zeitung" wird das Publikum (zumindest vorwiegend) in Berlin angesprochen. (Unter anderem auch) an dieses Publikum in Berlin wendet sich aber auch die im Internet (unter ... de) und somit bundesweit werbende ... GmbH, wenn sie die oben angeführten Dienstleistungen vermarktet. Diese finden teilweise (wie etwa die oben angeführten Musicals) in Berlin statt, und soweit es um andernorts stattfindende Kulturveranstaltungen und Kreuzfahrten u.ä. geht, ändert das nichts daran, dass - soweit es um Teile von Reiseangeboten geht - auch insoweit das Publikum (u.a.) in Berlin von der Werbung angesprochen wird. Denn die Marktstellung des werbenden Unternehmens, die Attraktivität seines Angebots und die Reichweite seiner Werbung können für die Bestimmung der Grenzen des Marktes maßge...