Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen 12 O 218/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.1.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 22.1.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, soweit das LG der Widerklage stattgegeben hat. Auf den Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Das LG habe zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass unwillkürliches Abschalten der Gaszufuhr für die Küche einen Mangel der Mietsache darstelle. Das Gericht gehe jedoch unzutreffend davon aus, dass es überhaupt zu "unwillkürlichem Abschalten" der Gaszufuhr gekommen sei. Unstreitig sei lediglich, dass es zu Abschaltungen der Gaszufuhr gekommen sei. Die Klägerin habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Lüftungsanlage ausreichend dimensioniert sei und ordnungsgemäß funktioniere. Das LG habe die Beweisanträge der Klägerin übergangen. Die Unterbrechungen der Gaszufuhr sei durch willkürliche Abschaltungen der Lüftungsanlage durch die Beklagten verursacht worden. Soweit das LG hier ausführe, dass die in der mündlichen Verhandlung befragten Mitarbeiter der Klägerin keine sachdienlichen Angaben hätten machen können, sei nicht ersichtlich, welche Angaben hier erforderlich gewesen seien.
Die Klägerin habe - entgegen der Ansicht des LG - auch die Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer der "Störfälle" ausreichend substantiiert bestritten. Denn insoweit sei schon der Vortrag der Beklagten nicht hinreichend konkret, so dass das Bestreiten der Klägerin genüge. Unrichtig sei zudem die Schlussfolgerung des Gerichts, dass aufgrund der Tatsache, dass die Gaszufuhr durch einen Mitarbeiter der Klägerin freigeschaltet werden müsse, eine entsprechende Dokumentation der Vorgänge bei der Klägerin vorliege.
Schließlich habe das Gericht bei Schätzung der Minderungsquote sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem es die der Schätzung zugrundeliegenden Umstände unzutreffend gewürdigt habe.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 22.1.2004 die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten tragen vor:
Die Klägerin stelle in der Berufungsbegründung selbst ausdrücklich unstreitig, dass es zu Abschaltungen der Gaszufuhr gekommen sei. Das LG habe zutreffend hervorgehoben, dass die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für eine ungehinderte Gaszufuhr zu dem von der Klägerin zu gewährleistenden Gebrauch gehöre. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Unterbrechung der Gaszufuhr nicht auf einen der Gasversorgungs- und Lüftungsanlage anhaftenden technischen Fehler zurückzuführen sei. Die Klägerin habe keine Anstrengungen unternommen, um die Ursache für das Abschalten der Gaszufuhr aufzuklären, sondern unzutreffend behauptet, dass dies durch Handlungen der Beklagten verursacht worden sei. Die Ursache der Unterbrechung der Gaszufuhr liege wahrscheinlich in der vorhandene Koppelung zwischen der unterdimensionierten Lüftungsanlage und der Gasversorgung; dieser Mangel sei auf die technische Ausstattung und nicht auf Handlungen der Beklagten zurückzuführen. Die Klägerin beschränke sich nur auf ein einfaches Bestreiten des Beklagtenvortrags. Der Klägerin wäre es aber ohne weiteres möglich gewesen, weitere Ermittlungen zu den vermeintlichen Alternativursachen der Funktionsstörungen durchzuführen und insoweit substantiiert vorzutragen. Einer Beweisaufnahme habe es daher nicht bedurft. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten auch in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür mitteilen können, dass andere als die von den Beklagten dargelegte Gründe zu einer Gasabschaltung geführt haben könnten.
Auch die Schätzung zur Ermittlung der Minderungsquote sei nicht zu beanstanden.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beklagten können von der Klägerin die Feststellung verlangen, dass der Mietzins für die Gewerbefläche in der B.-str. 111 in Berlin in den Jahren 2000 bis 2003 in der ausgeurteilten Höhe gemindert war.
1. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO zulässig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG verwiesen, die die Klägerin mit der Berufung auch nicht angegriffen hat.
Der Zulässigkeit der Widerklage steht auch die Rechtskraftwirkung des im Vorprozess ergangenen Urteils des LG Berlin vom 28.1.2002 - 12 O 531/01 - nicht entgegen. Zum einen ist über das Vorliegen einer Minderung im Hinblick auf § 22 des Mietvertrags, wonach ...