Normenkette
StVO § 7 Abs. 5; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1; VVG § 67 a.F. (§ 86 VVG n.F.)
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen 24 O 28/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.3.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 24 O 28/05 - teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die ... AG, ..., ... zur Schadens-Nr. ... einen Betrag i.H.v. 2.142,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.2.2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 721,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.2.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben Kläger und Beklagte jeweils zu ½ zu tragen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten, mit welcher diese die erstinstanzliche Verurteilung insoweit angreifen, als sie nach einer Haftungsquote von mehr als 50 % und damit zur Zahlung von mehr als 2.142,12 EUR bzw. 721,65 EUR verurteilt worden sind, hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das LG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch insoweit aktiv legitimiert ist, als er auf Grund der zwischenzeitlichen Zahlung durch seine Vollkasko-versicherung Zahlung eines Teilbetrages an die ... AG verlangt.
Soweit die Berufung die Aktivlegitimation des Klägers erneut in Frage gestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Feststellung in dem angegriffenen Urteil, der Kläger habe eine Zahlung seiner Versicherung bereits am 23.2.2005 erhalten, um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, da dies von keiner Partei vorgetragen wurde. Die Parteien hatten vielmehr übereinstimmend vorgetragen, der Kläger habe die Zahlung seiner Vollkaskoversicherung am
23.9.2005 erhalten. Der Rechtsübergang erfolgte damit nach Rechtshängigkeit der am 18. bzw. 22.2.2005 zugestellten Klage, wobei die Anwendbarkeit des § 265 ZPO auf den Fall des Forderungsüberganges nach § 67 VVG auch von der Berufung nicht in Abrede gestellt worden ist.
Soweit die Beklagten sodann im Schriftsatz vom 12.2.2007 gemutmaßt hatten, eine Zahlung sei bereits im Sommer 2005 oder gar noch früher erfolgt, ist dieses Vorbringen durch den Kläger bestritten und durch die Beklagten nicht näher konkretisiert worden.
2.a) Zutreffend hat das LG auch ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch aus den §§ 7, 17 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 PflVG gegen die Beklagten zusteht. Dabei hat es ebenfalls zutreffende Ausführungen zur Frage des grundsätzlich gegen den auf ein anderes Fahrzeug von hinten Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis und die Frage, ob und wodurch dieser Anschein erschüttert bzw. ausgeräumt werden kann, gemacht. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Haftung des Wendenden.
Insoweit kann insgesamt auf die Ausführungen auf den Seiten 4 bis 7 des angegriffenen Urteils Bezug genommen werden.
b) Nicht gefolgt werden kann dem LG allerdings, sofern es unter Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu einer Alleinhaftung des Beklagten zu 1) gekommen ist.
Dabei hat das LG zutreffend erkannt, dass grundsätzlich auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist und unter Berücksichtigung sämtlicher für den Unfall ausschlag-gebender Fahrmanöver eine Abwägung vorzunehmen ist.
Hierbei ist, wie auch das LG richtig gesehen hat, für den Kläger zu beachten, dass dieser vor dem beabsichtigten Abbiegemanöver - wobei letztlich dahinstehen kann, ob, wie das LG meinte, das beabsichtigte Abbiegen des Klägers im Hinblick auf den schmalen Mittelstreifendurchbruch als Wendemanöver anzusehen ist, auch wenn der Kläger unstreitig in die kreuzende Straße unter Überquerung der Gegenfahrbahn einfahren wollte - einen Fahrstreifen-wechsel vom rechten in den linken Fahrstreifen vorgenommen hatte.
Dieser Fahrstreifenwechsel erfolgte nach der polizeilichen Unfallaufnahme unmittelbar vor dem Abbiegemanöver, wobei der Kläger ggü. den aufnehmenden Beamten äußerte: "Ich bin Schuld. Ich bin von der rechten Spur links abgebogen."
Ausweislich seiner Ausführungen in der Klageschrift hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels den herannahenden Beklagten zu 1) auch bereits wahrgenommen.
Nach der Aussage der Zeugin ... wechselte der Kläger etwa zwei Fahrzeuglängen vor dem Abbiegemanöver den Fahrstreifen. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten ließ sich letztlich nicht feststellen, über welchen Zeitraum bzw. über welche Strecke der Wagen des Klägers in linken Fahrstreifen gefahren ist, bevor er in den Mittelstreifendurchbruch einfuhr. Der Sachverständige konnte gemäß seinen Ausführungen in dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten auch nicht feststellen, wie weit das Fahrzeug des Beklagten zu 1) noch von dem klägerischen Fahrzeug entfernt war, als der Kläger den Fahrstreifen wechselte.
Damit k...