Normenkette
BGB § 543
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 34 O 390/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.11.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin geändert:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Berufung richtet sich gegen das am 30.11.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Der Beklagte habe in den Schreiben vom 19.4./22.6. und 23.6.2000 keine sachliche Kritik an ihrer möglicherweise unzutreffenden Abrechnung der Betriebskosten ausgeübt, sondern Formalbeleidigungen ausgesprochen. Der Beklagte habe zudem mit Strafverfahren gegen ihre Geschäftsführer gedroht, ihre Mitarbeiter und die ihrer Verwaltungsgesellschaft des Betruges bezichtigt. Aufgrund dieser objektiven Pflichtverletzungen des Beklagten sei ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar. Aus der Häufigkeit der Vertragsverstöße ergebe sich auch eine Wiederholungsgefahr.
Erst jetzt im laufenden Prozess sei ihr – unstreitig – zudem zur Kenntnis gelangt, dass der Beklagte gegen ihren Geschäftsführer eine Strafanzeige mit unzutreffenden Behauptungen gestellt habe. Wegen der Strafanzeige erklärt die Klägerin erneut die fristlose Kündigung.
Die Klägerin hat mit der Berufung zunächst beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 30.11 2000 – 34 O 390/00 – den Beklagten zu verurteilen, die Gewerberäume im Hause M.-Straße 65–67, Berlin in geräumten Zustand an sie herauszugeben. Am 4.4.2002 hat der Beklagte die Schlüssel für die Räume an die Klägerin zurückgegeben.
Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 30.11.2000 – 34 O 390/00 – festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Die erhobenen Vorwürfe würden eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Bei der Bewertung der Unzumutbarkeit sei zu berücksichtigen, dass eine Ehrverletzung der Klägerin als juristische Person nicht möglich sei, allenfalls könne die Herabsetzung der Klägerin in der Öffentlichkeit und somit eine Rufschädigung in Betracht kommen. Dies sei aber auch nicht gegeben, weil er, der Beklagte, seine Behauptungen ausschließlich ggü. der Klägerin aufgestellt habe. Soweit Mitarbeiter der Klägerin betroffen seien, müsse sich die Klägerin gefallen lassen, dass er als Mieter die Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung mit deutlichen Worten rüge. Im Übrigen fehle es an der Wiederholungsgefahr.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Erledigung der Hauptsache ist festzustellen, da die Klage auf Räumung der Gewerberäume in der M.-Strasse 65–67 in Berlin ursprünglich begründet war und die Klägerin erst durch Räumung und Herausgabe der Räume am 4.4.2002 im Laufe des Rechtsstreits klaglos gestellt worden ist.
Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume zu, weil das Mietverhältnis durch die mit Schriftsatz vom 30.11.2001 erklärte fristlose Kündigung beendet worden ist (§§ 543 Abs. 1, 546 Abs. 1 BGB n.F.).
a) Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass das Mietverhältnis nicht bereits durch die zuvor ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen der Klägerin beendet worden ist. Die fristlose Kündigung vom 12.4.2000 war unwirksam, weil zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung der Beklagte den vertragswidrigen Gebrauch nicht mehr fortgesetzt hatte (§ 553 BGB a.F.). Der Bordellbetrieb war nach Abmahnung eingestellt worden. Auch die weiteren Kündigungen vom 29.6., 3.7. und 10.7.2000 führten nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses. Zwar haben die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen des Beklagten in seinen Schreiben vom 22.6. und 23.6.2000 teilweise beleidigenden Charakter und verletzen die Mitarbeiter der von der Klägerin beauftragten Verwaltungsgesellschaft in ihrer Ehre. Sie sind jedoch in einem milderen Licht zu sehen, da die Schreiben durch die unstreitig fehlerhaften Nebenkostenabrechungen der Klägerin bzw. deren Verwaltungsgesellschaft veranlasst waren, so dass sie eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigten. Das Vertragsverhältnis war dadurch nicht in einem solchen Maße verletzt, dass der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr hätte zugemutet werden können (§ 554a BGB a.F.). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
b) Die Klägerin war jedoch berechtigt, das Mietverhältnis aufgrund der vom Beklagten gegen den Geschäftsführ...