Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Juli 1987 verkündete Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Streithelferin hat die Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 25.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde der Notarin Dr. S… vom 18. September 1985 – UR-Nr. … 985 – wegen einer Restforderung von 25.000,– DM aus dem Verkauf einer neu hergestellten Eigentumswohnung.
In einem an einen unbestimmten Empfängerkreis gerichteten Exposé vom 6. Juni 1985 hatte die Firma K… – Bauträger-Gesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Beklagte ist, Dachterrassenwohnungen im Hause Xantener Straße … zum Preis von 2.900,– DM pro Quadratmeter angeboten. Es handelte sich dabei um durch Ausbau des Dachgeschosses in einem Altbau neu errichtete Wohnungen. Die Größe der später vom Kläger erworbenen Wohnung ist in diesem Exposé mit 130,33 qm, der Preis mit 377.957,– DM, angegeben. Der Kläger erwarb diese Wohnung durch den eingangs erwähnten notariell beurkundeten Vertrag vom 18. September 1985. Zu jenem Zeitpunkt war die Wohnung im wesentlichen fertiggestellt. Unvollendet war noch eine Fahrstuhlanlage, die im Innenhof des Grundstücks errichtet werden sollte. In § 1 Nr. 1 des notariellen Vertrages heißt es, die Beklagte sei Eigentümerin des im Wohnungsgrundbuch verzeichneten Wohnungseigentums, bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 343/10.000 am Grundstück Xantener Straße… verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 27 bezeichneten Wohnung „mit einer Wohnfläche von 116,21 qm”; sie verkaufe diesen Grundbesitz an den Kläger „wie er steht und liegt und von dem Käufer besichtigt ist, also ohne Gewähr der Verkäuferin für Größe, Güte und Beschaffenheit des Wohnungseigentums, sei es das Miteigentum oder das Sondereigentum. Die Verkäuferin sichert den Einbau eines Fahrstuhls auf ihre Kosten zu.” In § 7 Nr. 2 des Vertrages heißt es, die Notarin habe die Parteien wie folgt belehrt: Sie habe die Beteiligten auf die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen sowie darauf hingewiesen, daß der Eigentumswechsel von der Eintragung des Klägers als Alleineigentümer und diese wiederum von der Beibringung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig sei, und sie habe auf eine etwa erforderliche Notwendigkeit hingewiesen, dem Grundbuchamt eine Negativbescheinigung nach dem Bundesbaugesetz vorzulegen.
Wegen des mit 345.000,– DM vereinbarten Kaufpreises unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Er zahlte den Kaufpreis in voller Höhe auf ein Anderkonto der Notarin Dr. S… Anschliessend hat er jedoch die Notarin angewiesen, einen Restbetrag von 25.000,– DM nicht an die Beklagte auszuzahlen. Die Notarin hat daraufhin diesen Restbetrag bei dem Amtsgericht Tiergarten zugunsten beider Parteien hinterlegt. Da der Kläger die Zahlung der 25.000,– DM an die Beklagte verweigert, drohte diese mit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde.
Mit der bei dem Landgericht Berlin erhobenen Vollstreckungsgegenklage hat der Kläger die Ansicht vertreten, ihm steche ein Recht auf Minderung des Kaufpreises mindestens in Höhe von 25.000,– DM zu. Hierzu hat er behauptet, die Wohnung sei nicht 116,21 qm, sondern nur 99,04 qm groß. Nach seiner Auffassung bedeutet der Umstand, daß die Wohnungsgröße im notariellen Vertrag genau angegeben worden ist, daß die Beklagte ihm diese Größe zugesichert habe. Daß es sich um eine Zusicherung gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, daß für beide Parteien die Wohnungsgröße ein entscheidender Faktor zur Bestimmung des Preises gewesen sei; so sei der Preis entsprechend reduziert worden, nachdem sich herausgestellt habe, daß die Wohnungsgröße nicht – wie in Exposé der Firma … angegeben – 130,33 qm, sondern nur 116,21 qm sei. Der Kläger hat gemeint, der in § 1 Nr. 1 des Vertrages vereinbarte Gewährleistungsausschluß sei unwirksam. Hierzu hat er behauptet, die Notarin habe diese Klausel nicht eingehend erörtert und ihn auch nicht über die einschneidenden Rechtsfolgen ausführlich belehrt.
Hilfsweise hat sich der Kläger darauf berufen, daß zahlreiche Mängel in den Treppenhäusern, am Fahrstuhl und in seiner Wohnung vorhanden seien, die ihn zur Zurückhaltung eines Betrages von 3.161,– DM berechtigten. Wegen der vorgetragenen Mangel in einzelnen wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde der Notarin Dr. F … S… vom 18.9.1985 (UR-Nr. 1985) in vollem Umfang für unzulässig zu erklären,
- die Beklagte zu verurteilen, in die Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten zu 87 …/86 hinterlegten Betrages nebst etwaiger Zinsen an ihn einzuwilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
- die Klage abzuweisen,
sowie widerklagend,
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