Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwer eines zur Unterlassung von E-Mail-Werbung verurteilten Beklagten
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwer (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) eines zur Unterlassung von E-Mail-Werbung verurteilten Beklagten bemisst sich nach dessen Interesse, dem titulierten Unterlassungsanspruch nicht nachkommen zu müssen.
Dieses Abwehrinteresse wird im Falle eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb regelmäßig allein durch den Aufwand und die Kosten bestimmt, die damit verbunden sind, dem titulierten Unterlassungsanspruch nachzukommen, beispielsweise die E-Mail-Adresse des Klägers aus einer Verteilerliste löschen müssen, es sei denn, die Unterlassungsverpflichtung führt - wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht - zu darüber hinaus gehenden Beeinträchtigungen.
Normenkette
ZPO § 511 Abs. 2 Ziff. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.01.2006; Aktenzeichen 15 O 475/05) |
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des LG Berlin vom 10.1.2006 (15. O. 475/05) wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Der Antragsteller, der Rechtsanwalt ist, nimmt den Antragsgegner auf Unterlassung von E-Mail-Werbung in Anspruch. Er erhielt am 22.7.2005 über die von ihm geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse eine E-Mail des Antragsgegners, in der dieser für eine von ihm vertriebene Vordrucksoftware für Rechtsanwälte warb. Zwischen den Parteien bestanden keine geschäftlichen Beziehungen.
Das LG Berlin hat den Antragsgegner antragsgemäß durch einstweilige Verfügung vom 2.8.2005 zur Unterlassung verpflichtet und die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch des Antragsgegners durch Urteil vom 10.1.2006 bestätigt. Dem Antragsgegner ist das Urteil am 13.2.2006 zugestellt worden. Mit seiner am 13.3.2006 eingelegten und am 18.4.2006 begründeten Berufung verfolgt der Antragsgegner seine erstinstanzlichen Anträge weiter.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt, in Abänderung des Urteils des LG Berlin - 15. O. 475/05 - vom 10.1.2006 die einstweilige Verfügung des LG Berlin vom 2.8.2005 aufzuheben und den Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteigt, § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Im vorliegenden Fall einer Unterlassungsverpflichtung ist dieser Wert gem. § 3 ZPO zu schätzen. Maßgeblich ist hierbei das Interesse des Rechtsmittelführers, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen.
Unerheblich ist hierbei die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten ausgeht. Diese erfasst das Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung. Für den Antragsgegner ist dagegen darauf abzustellen, inwieweit dieser durch die titulierte Unterlassungsverpflichtung betroffen (beschwert) ist. Deshalb ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes - wie bei Auskunftsansprüchen (vgl. Zöller 26. Aufl., § 3, Rz. 16 - Auskunft) - nach dem Angriffsinteresse des Klägers (Antragstellers) und dem Abwehrinteresse des Beklagten (Antragsgegners) zu differenzieren.
Das Abwehrinteresse des Antragsgegners wird im vorliegenden Fall eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb allein durch den Aufwand und die Kosten bestimmt, die damit verbunden sind, dem titulierten Unterlassungsanspruch nachzukommen (vgl. zum insoweit vergleichbaren Auskunftsanspruch BGH v. 26.10.2005 - XII ZB 35/05, FamRZ 2006, 33). Aufwand und Kosten übersteigen aber bei der Unterlassung von E-Mail-Werbung keinesfalls 600 EUR (vgl. auch BGH v. 9.7.2004 - V ZB 6/04, BGHReport 2004, 1643 = NJW-RR 2005, 219). Der Antragsgegner hat selbst erklärt, er habe lediglich die E-Mail-Adresse des Antragstellers aus seiner Verteilerliste löschen müssen.
Das Abwehrinteresse eines Antragsgegners mag höher sein, wenn die Verpflichtung zur Unterlassung darüber hinaus noch zu Beeinträchtigungen führen könnte, wie beispielsweise im Wettbewerbsrecht eine Verpflichtung, bestimmte Werbemaßnahmen zu unterlassen, Einnahmeverluste nach sich ziehen könnte. Damit ist der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Der Antragsteller will vom Antragsgegner keinerlei Werbenachrichten erhalten, er will keine geschäftlichen Kontakte mit dem Antragsgegner, der Antragsgegner hat seinerseits bereits erklärt, er wird nicht noch einmal an den Antragsteller herantreten. Weitere Nachteile, als den Aufwand den Antragsteller aus seiner Verteilerliste zu löschen, sind somit nicht ersichtlich.
Unabhängig davon wäre die Berufung auch in der Sache erfolglos. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zu. Die Zusendung von E-Mail-Werbung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wobei bereits die Zusendung einer einzigen Werbe-E-Mai...