Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Pflichten eines Rechtsanwalts bei drohender Verjährung
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 29.10.2002; Aktenzeichen 13 O 332/02) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 29.10.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 29.10.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Kläger tragen zur Begründung der Berufung vor: Rechtsirrig gehe das LG davon aus, dass durch die Kündigungsschreiben der G. für G. mbH (im Folgenden: G.) und der G. für G.V. mbH (im Folgenden: G.) das Mandat zur Beklagten bereits im November 1998 beendet worden sei. Unzutreffend führe das LG aus, dass die Kläger behauptet hätten, der Beklagten sei das streitbefangene Mandat durch die G. übertragen worden. Das LG nehme ferner zu Unrecht an, dass die Kündigungsschreiben nur so hätten verstanden werden können, dass sämtliche Mandate einschließlich derer gekündigt werden, die der Beklagten von beiden Gesellschaften lediglich in der Eigenschaft als Vertreter anderer übertragen worden seien. Das LG habe verkannt, dass die Beklagte zunächst mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung durch die G. und erst später mit der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche durch die G. beauftragt worden sei jeweils aufgrund der Beschlussfassung in den Eigentümerversammlungen. Das Mandat zur gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche habe daher von der G. nicht mehr wirksam gekündigt werden können, allenfalls durch die von den Klägern ab dem 1.9.1997 beauftragte G. Erst nach der Eigentümerversammlung vom 29.8.1997 sei der Beklagten das Mandat zur gerichtlichen Geltendmachung durch die G. im Namen der Kläger übertragen worden. Aus dem Kündigungsschreiben vom 11.11.1998 sei nicht ersichtlich, dass auch dieses Mandat betroffen sei. Dies müsse um so mehr gelten, als dass die G. selbst von einer Kündigung nicht ausgegangen sei. Aus dem Schreiben der G. vom 18.8.1999 ergebe sich, dass eine Mandatskündigung nicht schon im November 1998 gewollt gewesen sei. Die der Beklagten übergebene Liste der G. habe sich nur auf solche Mandate beziehen können, die der Beklagten von der G. übertragen worden seien. Dies ergebe sich schon allein daraus, dass die Liste zur Klarstellung des Kündigungsschreibens „G.” vom 4.11.1998 übersandt worden sei. Soweit in der Liste unter dem AZ 70/97 die Bezeichnung „F.B. GmbH” auftauche, betreffe dies nicht die vorliegende Angelegenheit, weil die W. nicht mit der Firma F., welche nur als Subunternehmerin der L. GmbH tätig gewesen sei, in vertraglichen Beziehungen gestanden habe. Da die Beklagte sich im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Übertragung bereits u.a. an die W.-Mitglieder gewandt habe und zur Wahrung der Interessen bezüglich des Sondereigentums Vollmachten erfordert habe, hätte die Beklagte zumindest eine Bestätigung der Kündigung von den Klägern einholen müssen. Aus dem Kündigungsschreiben lasse sich zudem gerade nicht entnehmen, dass die Erklärung auch für die Kläger abgegeben werde, daher ist diese Erklärung als nur eine im eigenen Namen der G. aufzufassen. Im Übrigen hätten die G. und die G. für derartige Erklärungen auch keine Vertretungsmacht. Ein entsprechender Ermächtigungsbeschluss nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG sei nicht gefasst worden. Da das Mandat nicht vor dem 16.9.1999 beendet worden sei, hätte die Beklagte verjährungsunterbrechende Maßnahmen unternehmen müssen. Im Übrigen habe die Beklagte auch die Handakten nicht herausgegeben, so dass eine umfassende Überprüfung durch die neu beauftragten Prozessbevollmächtigten nicht habe erfolgen können. Die Kläger nehmen im Übrigen, insb. wegen der Schadenshöhe, auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
Die Streithelferin ist auf Seiten der Kläger beigetreten. Sie trägt vor: Mit Schreiben der G. vom 3.9.1997 sei die Beklagte mit der Wahrnehmung der Interessen der W. gemäß Beschluss der Eigentümerversammlung beauftragt worden. Davon sei die Beklagte auch selbst ausgegangen. Denn die Beklagte habe einen Klageentwurf gefertigt, nach dem sämtliche Eigentümer als Kläger aufgeführt seien. Das Mandatsverhältnis sei nicht durch das Schreiben vom 11.11.1998 gekündigt worden. Diese Kündigung habe nicht das Mandat der Beklagten bezüglich der Geltendmachung der Ansprüche gegen die Firma L. erfasst. Im Übrigen sei die G. hierzu auch nicht bevollmächtigt gewesen. In sämtlichen von der Beklagten geführten Mandatslisten sei das Mandat nicht erfasst. Noch am 15.9.1999 sei die Beklagte ...