Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 04.12.2019; Aktenzeichen 9 O 308/17) |
Tenor
1. Die Berufungen der Parteien gegen das Teilend- und Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2009, Az. 9 O 308/17, werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten im Berufungsverfahren sind wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten tragen der Bekl. Ziff. 1 und die Streithelferin der Klägerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 2 trägt die Streithelferin der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte Ziff. 1; der Bekl. Ziff. 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart sind - wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert: bis 155.000 EUR
Gründe
I. 1. Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Rahmen eines Anwaltsvertrages geltend.
Die Klägerin erlitt am xx.xx.2011 einen Verkehrsunfall, bei dem sie als Sozia auf dem Motorrad ihres damaligen Lebensgefährten und heutigen Ehemannes M. G. unterwegs war. Sie erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen.
Herr G. machte zunächst Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner geltend, die allerdings mit Urteil des Amtsgerichts Besigheim vom 06.07.2012 abgewiesen wurden. Im Anschluss an das Urteil beauftragte die Klägerin die Kanzlei "..." mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Herrn G., die E. (im Folgenden: E.).
Der Beklagte Ziff. 1 war und ist Partner der Kanzlei "...". Die Beklagte Ziff. 2, die in der Folge das Mandat zunächst in erster Linie betreute, erschien auf dem Briefkopf der Kanzlei unter der Bezeichnung "Rechtsanwältin" und ohne Hinweis darauf, dass sie nicht Partnerin der Gesellschaft, sondern lediglich Mitarbeiterin sei.
Unter dem 16.08.2012 wandte sich die Kanzlei "..." in einem vom Beklagten Ziff. 1 unterschriebenen Schreiben (Anl. K 1, GA 16) namens der Klägerin an die E. und forderte diese unter Bezugnahme auf den Unfall und unter Beifügung des Urteils des AG Besigheim mit Fristsetzung dazu auf, die noch im Einzelnen zu beziffernden Ansprüche "auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach anzuerkennen". Eine Darstellung des Personenschadens sowie der weiteren Vermögensschäden sei "derzeit in Arbeit".
Auf dieses Schreiben antwortete die E. - nach einigen Erinnerungsschreiben - schließlich mit Schreiben vom 10.09.2012 (Eingang am 13.09.2012). Darin heißt es: "Uns liegt Ihr Schreiben vom 16.08.2012 vor. Wir werden die berechtigten und nachgewiesenen Ansprüche zahlen und verweisen insofern auf die bereits mit ihrer Mandantin durchgeführten Regulierung" (Anl. K 4, GA 19). Am 27.09.2012 teilte die Klägerin der Kanzlei auf Anfrage mit, dass sich die Regulierung der E. auf die Motorradbekleidung und den Helm beschränkt habe (siehe Schreiben der E. vom 09.06.2011, Anl. B 1, GA 69). Nach Einholung einiger Arztbefunde unternahm die Beklagtenseite in der Folge zunächst nichts weiter, um die Ansprüche geltend zu machen.
Anfang 2015 schied die Beklagte Ziff. 2 als Mitarbeiterin der Kanzlei ... aus und tauchte in der Folge auch nicht mehr auf dem Briefkopf auf.
Am 09.09.2015 wandte sich die Kanzlei in einem vom Bekl. Ziff. 1 unterschriebenen Schreiben an die E. und forderte ein Schmerzensgeld von 30.000 EUR sowie Verdienstausfall in Höhe von 50.000 EUR (Anl. K 9, GA 24). Die E. Versicherung berief sich nunmehr auf die Verjährung der Ansprüche (Schreiben vom 16.10.2015, in Bezug genommen Anl. K 10, GA 25). Am 29.10.2015 teilte der Bekl. Ziff. 1 der Klägerin mit, dass im Hinblick auf die Zahlungsverweigerung der E. an die Einreichung einer Klage zu denken sei; man werde sich wieder melden (Anl. K 11, GA 26). Mehr als ein Jahr später, am 14.11.2016, teilte der Bekl. Ziff. 1 der Klägerin auf deren Nachfragen hin mit, dass die Angelegenheit "zwischenzeitlich verjährt" sei und verwies auf die Bekl. Ziff. 2 (Anl. K 12, GA 27).
Am 08.02.2017 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten Ziff. 1 auf, seine Haftung wegen des "Verjährenlassens" des Anspruchs einzugestehen (Anl. K 14, GA 29). Gleiches erfolgte am 08.03.2017 gegenüber der Bekl. Ziff. 2 (Anl. K 16, GA 31), wobei die Haftung der Bekl. Ziff. 2 auf ihre behauptete Stellung als Scheingesellschafterin gestützt wird.
Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, ihr hätten - wenn sie nicht verjährt wären - gegen die E. Schadensersatzansprüche zugestanden, die sie bis zum 10.08.2018 auf mindestens 133.877,14 EUR beziffert.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schad...