Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.01.2011; Aktenzeichen 16 O 382/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das das am 25.1.2011 verkündete Teilurteil des LG Berlin - 16 O 382/09 - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist Autor und Regisseur. Mit der vorliegenden Stufenklage nimmt er die Beklagte gem. § 32a Abs. 2 UrhG wegen von ihr erzielter Erlöse aus der Vermarktung der ..." der Musikgruppe "..." im Wege der Stufenklage in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Sie werden ergänzt wie folgt:
Die Beklagte bediente sich zum Verkauf der in ihrem Auftrag hergestellten Bild- und Tonträger in den Jahren 2005-2007 der ...Schallplatten Produktion und Vertrieb GmbH, über deren Vermögen am 31.7.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und seit dem 1.1.2008 der Tonpool Medien GmbH. Aufgrund mit diesen geschlossener Vertriebsverträge in Form von Kommissionsverträgen erhielt und erhält sie als Ertrag aus dem an die Endverbraucher verkauften Bildtonträger den Netto-Einkaufspreis des Einzelhandels abzgl. der Provision des Musikvertriebsunternehmens (durchschnittlicher Händlerabgabepreis, i. F: HAP).
Das LG hat durch das angefochtene Teilurteil der Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags stattgegeben. Auf die Einzelheiten der Urteilsbegründung wird verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte rügt und trägt weiter vor:
Das LG habe trotz ihres Bestreitens der vom Kläger lediglich pauschal behaupteten Angemessenheit einer Lizenzvergütung von mindestens 3 % auf den Nettoladenpreis schon keine Feststellungen zur Höhe der angemessenen Vergütung getroffen, sondern lediglich die errechnete Vergütung des Klägers zu ihren auf den Tourfilm entfallenden Erlösen ins Verhältnis gesetzt. Es habe zudem rechtsfehlerhaft und ohne Tatsachengrundlage nur einen Teil der dem Kläger gezahlten Gegenleistung als Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte berücksichtigt. Bei gebotener Berücksichtigung der Gesamtvergütung betrage diese 2,67 % auf den HAP, wenn man seiner Berechnung im Übrigen folge. Zu Unrecht habe es weiter auf die Bruttoerlöse abgestellt, ohne die bei der Beklagten angefallenen Herstellungs- und Vertriebskosten zu berücksichtigen. Schließlich habe es die Grenzen der Pflicht zur Auskunftserteilung verkannt, die teilweise mit unzumutbarem Aufwand verbunden sei.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Teilurteil des LG abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es im Tenor unter Ziff. 1. a) des angefochtene Teilurteils statt "Bruttoerlös" "Bruttovergütung" heißen soll.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und führt weiter aus:
Die vom LG vorgenommene Differenzierung zwischen Werklohn und Lizenzvergütung sei im Grundsatz richtig, seine Schätzung der Vergütungsanteile jedoch angreifbar. Denn der streitgegenständliche Vertrag sei als reiner Werkvertrag ausgestaltet und enthalte keine Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten. Die vereinbarte Vergütung sei ausdrücklich als Werklohn bestimmt und könne nicht in eine Lizenzvergütung für eine allenfalls stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten umgedeutet werden. Es gehe nicht um die angemessene Vergütung i.S.v. § 32 UrhG, sondern um die nach § 32a UrhG im Verhältnis zu den Umsätzen der Beklagten zu bestimmende angemessene Vergütung, zu deren Bestimmung er auf die Auskunft der Beklagten angewiesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit richterlichem Schreiben vom 14.5.2012 (Bd. II Bl. 65 f. d.A.) sind die Parteien auf mögliche Folgerungen aus dem Urteil des BGH v. 22.9.2011 - I ZR 127/10 - Das Boot - für den vorliegenden Rechtsstreit hingewiesen worden. Hinsichtlich des weiteren Gangs des Berufungsverfahrens wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
B.I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch der erforderliche Beschwerdewert von mindestens 600,01 EUR ist nach dem von der Beklagten hinreichend glaubhaft gemachten, zur Erfüllung des tenorierten Auskunftsanspruchs erforderlichen Aufwand erreicht.
II. Die Berufung ist auch begründet.
1. Die Klage ist gem. § 254 ZPO als Stufenklage zulässig. Die gestellten Anträge sind hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine Bezifferung des Leistungsantrags ist nicht erforderlich, weil die beantragte Auskunft de...