(1) 1Jeder Landkreis muss einen Beigeordneten haben; er ist Stellvertreter des Landrats bei dessen Verhinderung. 2Als Verhinderung gilt insbesondere die urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheit des Landrats und die Nichtbesetzung des Dienstpostens des Landrats. 3Die Hauptsatzung kann bis zu drei Beigeordnete vorsehen. 4Diese vertreten den Landrat, soweit der allgemeine Vertreter nach Satz 1 verhindert ist. 5Der Landrat hat die Reihenfolge der Stellvertretung durch die weiteren Beigeordneten vor der Wahl zu bestimmen. 6Die hauptamtlichen Beigeordneten gehen den ehrenamtlichen in der Reihenfolge der Stellvertretung vor.
(2) 1Die Beigeordneten sind Ehrenbeamte des Landkreises. 2Die Landkreise können davon abweichend in der Hauptsatzung vor der Wahl regeln, dass bis zu zwei Beigeordnete hauptamtlich tätig sind.
(3) 1Ehrenamtliche Beigeordnete werden vom Kreistag aus seiner Mitte für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Kreistags gewählt. 2Der Kreistag kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen ehrenamtlichen Beigeordneten abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; § 27 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Hauptamtliche Beigeordnete werden vom Kreistag auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Die hauptamtlichen Beigeordneten müssen die für ihr Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. 3Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. 4Der Landrat legt die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung fest und gibt darin die Besoldungsgruppe an. 5Zum hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. 6Der Landrat wählt aus dem Kreis der Bewerber diejenigen aus, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. 7Aus dem Kreis dieser ausgewählten Bewerber können sowohl der Landrat als auch die Kreistagsmitglieder einen oder mehrere Bewerber zur Wahl vorschlagen. 8Kommt eine Wahl nicht zustande, hat der Landrat in derselben oder der nächsten Sitzung, die innerhalb von vier Wochen zu folgen hat, den oder die nicht gewählten Bewerber oder weitere Bewerber, die sich auf die Ausschreibung hin beworben haben und den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen, zur Wahl vorzuschlagen; die Kreistagsmitglieder können ebenfalls aus dem Bewerberkreis nach Halbsatz 1 Bewerber zur Wahl vorschlagen. 9Stehen nach Ansicht des Landrats keine geeigneten Bewerber mehr zur Verfügung, hat er unverzüglich eine neue Ausschreibung einzuleiten. 10Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, allein den bisherigen Beigeordneten zur Wahl zu stellen und deshalb von einer Ausschreibung abzusehen. 11Der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung ist in geheimer Abstimmung zu fassen; der Beigeordnete darf an der Beratung und Abstimmung auch dann nicht teilnehmen, wenn er den Landrat vertritt.
(5) 1Hauptamtliche Beigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. 2Der Antrag auf Abberufung muss von der Mehrheit der Mitglieder des Kreistags gestellt werden. 3Über den Antrag auf Abberufung ist zweimal zu beraten und jeweils mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreistags zu beschließen. 4Die zweite Beratung darf frühestens zwei Wochen nach der ersten erfolgen. 5Der hauptamtliche Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. 6Er erhält als Ruhestandsbeamter Bezüge nach Maßgabe der Bestimmungen des Thüringer Besoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes über die Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit.
(6) § 32 Abs. 7 bis 9 gilt für die Beigeordneten des Landkreises entsprechend.