(1) 1Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. 2In ihr ist mindestens zu regeln, was nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Regelung durch die Hauptsatzung vorbehalten ist. 3Darüber hinaus können andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen in der Hauptsatzung geregelt werden. 4Die Hauptsatzung und ihre Änderung können nur durch die Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen werden.

 

(2) 1Weiter können die Gemeinden in Satzungen insbesondere regeln:

 

1.

die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen und

 

2.

aus Gründen des öffentlichen Wohls die Verpflichtung zum Anschluss von Grundstücken an Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme, zur Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung und ähnliche dem Gemeinwohl dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) sowie die Verpflichtung zur Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang).

2Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. 3In Satzungen nach Satz 1 Nr. 2 kann vorgeschrieben werden, dass Eigentümer das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die Versorgung mit Fernwärme und Gas, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist; die Duldungspflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme den Grundstückseigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

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