1Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden sind bei der Wahl zum Kreistag nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt und wählbar. 2Sie sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für den Landkreis verpflichtet. 3Die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit gelten entsprechend.

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