(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt und wählbar.

 

(2) 1Die Bürgerinnen und Bürger sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde verpflichtet. 2Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann zurückgenommen werden.

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