(1) Die Gemeinden sind eine wesentliche Grundlage des demokratischen Staates.

 

(2) 1Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. 2Sie fördern in freier Selbstverwaltung das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

 

(3) Gemeinden sollen nicht weniger als 500 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

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