(1) 1Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, erfolgen geheim, sofern ein Mitglied der Gemeindevertretung dies beantragt [Bis 08.06.2024: , ansonsten durch Handzeichen] [1]. 2Gewählt ist, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, wer die meisten Stimmen erhält. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu ziehen ist. 4Soweit nur eine Person zur Wahl steht, ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(2)[2]

 

(2) 1Bestimmt dieses Gesetz, dass eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat, so kann sich die Gemeindevertretung auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen verständigen. 2Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, wird über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abgestimmt. 3Wahlvorschlagslisten können nur durch Fraktionen oder ZähIgemeinschaften eingereicht werden. 4Zu Zählgemeinschaften können sich fraktionslose Mitglieder der Gemeindevertretung untereinander oder mit einer Fraktion zusammenschließen. 5Ein weitergehender Zusammenschluss zu einer Zählgemeinschaft ist nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden. 6Die Unzulässigkeit einer Zählgemeinschaft ist unbeachtlich, wenn sie nicht vor Beginn der Abstimmung geltend gemacht wird. 7Über die Wahlvorschlagslisten der Fraktionen und Zählgemeinschaften stimmt die Gemeindevertretung in einem Wahlgang ab. 8Die Wahlstellen werden entsprechend den auf die Listen entfallenen Stimmenzahlen besetzt. 9Bei Bedarf entscheidet das Los. 10Ein Mitglied der Gemeindevertretung gilt als aus einer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vergebenen Funktion abberufen, wenn es Mitglied einer Fraktion wird, von der es nicht vorgeschlagen wurde, oder die nicht der Zählgemeinschaft angehört hat, von der es vorgeschlagen wurde. 11Die Wiederbesetzung frei gewordener Wahlstellen bestimmt sich nach Satz 1 bis 7, wobei die bereits besetzten Stellen anzurechnen sind. 12Wird eine Wahlstelle frei, erfolgt auf Antrag einer Fraktion eine vollständige Neubesetzung des Gremiums, zu dem die Wahlstelle gehört. 13Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

(3) 1Die Gemeindevertretung kann eine von ihr gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen. 2Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung. 3Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

 

(4) 1Die Beigeordneten können auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte aller Mitglieder der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder aus ihrem Amt abberufen werden. 2Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei Wochen liegen. 3Mit dem Tag der Abberufung treten die Beigeordneten in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bürgermeisterin oder [3]den Bürgermeister, die oder [4]der aufgrund der Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes durch die Gemeindevertretung gewählt wurde.

 

(5) 1Die direkt gewählte Bürgermeisterin oder der[5] [Bis 08.06.2024: Der] direkt gewählte Bürgermeister kann nur durch Bürgerentscheid abberufen werden. 2Das Nähere regelt § 20.

 

(6) 1Ein durch Wahl besetztes Amt endet, wenn eine Wählbarkeitsvoraussetzung, die auf Dauer vorliegen muss, nachträglich entfällt. 2Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 08.06.2024.
[2] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden bis 08.06.2024.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[5] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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