(1) 1Die Bürgermeisterin oder der[1] [Bis 08.06.2024: Der] Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser entsprechenden Organ der Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist, sie oder [2]er nimmt diese Tätigkeit im Hauptamt wahr. 2Die Bürgermeisterin oder der[3] [Bis 08.06.2024: Der] Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes im Verhinderungsfall mit der[4] [Bis 08.06.2024: seiner] Vertretung beauftragen. 3Personen, die die Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen nach Satz 1, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vertreten, dürfen in diesen Unternehmen oder Einrichtungen nicht leitende Bedienstete sein; nimmt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Funktion einer oder eines leitenden Bediensteten wahr, hat sie oder er diese Tätigkeit in angemessener Frist, spätestens drei Monate nach seiner Ernennung, aufzugeben.[5] [Bis 08.06.2024: 3Personen, die die Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen nach Satz 1, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vertreten, dürfen in diesen Unternehmen oder Einrichtungen nicht leitende Bedienstete sein; nimmt der Bürgermeister die Funktion eines leitenden Bediensteten wahr, hat er diese Tätigkeit in angemessener Frist, spätestens drei Monate nach seiner Ernennung, aufzugeben.] 4Soweit der Gemeinde mehrere Sitze zustehen, erfolgt die Bestellung der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach dem Zuteilung- und Benennungsverfahren[6] [Bis 08.06.2024: den Grundsätzen der Verhältniswahl] durch die Gemeindevertretung. 5Die Vertreterinnen und Vertreter haben den Weisungen oder Richtlinien der Gemeindevertretung zu folgen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend für die von der Gemeinde bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen und Einrichtungen [Bis 08.06.2024: , soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen] [7]. 2Durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist sicherzustellen, dass die von der Gemeinde bestellten Mitglieder an die Weisungen und Richtlinien der Gemeindevertretung gebunden sind [Bis 08.06.2024: , sofern dem gesetzlich nichts entgegensteht] [8]. 3Es soll sichergestellt werden, dass diese Mitglieder weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden, wenn die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot in sinngemäßer Anwendung des § 24 Absatz 1 und 2 vorliegen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 5Können die von der Gemeinde bestellten Mitglieder nicht an die Weisungen und Richtlinien der Gemeindevertretung gebunden werden, ist durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages sicherzustellen, dass dem Aufsichtsrat oder dem ähnlichen Organ über die Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung hinaus keine Entscheidungsbefugnisse übertragen werden. 6Die Mitgliedschaft nach Satz 1 gilt für Personen, die nicht Mitglied der Gemeindevertretung sind, als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde.[9]

 

(3) 1Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. 2Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreterinnen und Vertreter nach Weisung gehandelt haben.

 

(4) 3Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben den Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. 4Kreditaufnahmen außerhalb des gültigen Wirtschaftsplanessowie die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung[10] sind stets Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. 5Der Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung hat auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Mitglieder Auskunft zu verlangen. 6Die Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

(5) 1Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie in der Hauptsatzung festzulegende Beträge übersteigen. 2Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind, ausgeglichen werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge