(1) Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staates.

 

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

 

(3) Die Samtgemeinden sind Gemeindeverbände.

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