Leitsatz
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Die Antragstellerin hatte die Zuweisung der Ehewohnung beantragt. Während des Verfahrens fand sie eine neue Wohnung. Daraufhin verhandelten die Prozessbevollmächtigten untereinander und baten das Gericht, einen "Vergleich" gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu protokollieren, wonach die Parteien den Rechtsstreit als in der Hauptsache erledigt betrachteten und die Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollten.
Das Gericht stellte daraufhin den Abschluss eines Vergleichs fest.
Der der Antragstellerin im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte beantragte daraufhin, eine Einigungsgebühr festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lehnte dies ab. Dem hiergegen eingelegten Rechtsmittel wurde vom FamG nicht abgeholfen. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, die Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben und eine Einigungsgebühr festgesetzt. Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich beinhalte entgegen der Auffassung des FamG nicht ausschließlich einen Verzicht der Antragstellerin. Dagegen spreche bereits der Wortlaut der Vereinbarung. Von einem Verzicht sei dort keine Rede, sondern von der Erledigung der Hauptsache. Außerdem beschränke sich der Vergleich nicht auf den geltend gemachten prozessualen Anspruch, sondern er enthalte daneben eine auch den Antragsgegner belastende Kostenregelung. Es werde weiter berücksichtigt, dass nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die die Bereitschaft zur einvernehmlichen Beilegung eines Rechtsstreits fördern solle, bereits ein geringes Entgegenkommen ausreiche.
Es liege auch nicht lediglich ein Verzicht vor. Zum einen ergebe sich nicht, dass die Antragstellerin auf ihr Recht verzichtet habe. Ein Verzicht sei das Gegenstück eines Anerkenntnisses und müsse zum Ausdruck bringen, dass der geltend gemachte Antrag unberechtigt und die eigene Rechtsbehauptung unrichtig gewesen sei. Wegen der weitreichenden Folgen einer solchen Erklärung dürfe ein Verzichtswillen nicht ohne weiteres unterstellt werden, vielmehr seien im Zweifel die Erklärungen einer Partei nicht als Verzicht zu werten.
Hinweis
Allein die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache stellt noch keine Einigung der Parteien dar. Einigen sich die Parteien dergestalt, dass sie die Hauptsache als erledigt betrachten und den Streit darüber, ob die geltend gemachten Ansprüche ursprünglich bestanden haben oder nicht, nicht fortsetzen wollen, ist hierin eine Einigung zu sehen, da beide Parteien die ursprünglich von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkte nicht weiterverfolgen. Einigen sie sich darüber hinaus auch über die Kosten, spricht auch dies für eine Einigung.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 13.02.2007, 6 WF 123/07