Rz. 25

Den Vor- und Familiennamen haben die Eltern einvernehmlich festzulegen. Bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes können die Eltern gem. Art. 3 Abs. 1 S. 2 NamensG entweder den Familiennamen des einen oder aber des anderen Elternteils auswählen. Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind auch diesen Familiennamen. Führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie zwischen den beiden von ihnen jeweils selbst gebrauchten Namen einvernehmlich wählen. Ein Doppelname aus den beiden verschiedenen Familiennamen der Eltern ist somit nicht zulässig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge