Rz. 123

Gem. Art. 3 Abs. 5 SZ haften für die Verpflichtungen einer juristischen Person, wenn die Möglichkeit des Konkurses über deren Vermögen gesetzlich ausgeschlossen ist, deren Gründer bzw. Mitglieder gesamtschuldnerisch. Diese Haftung ist im Falle der d.o.o. als einer Kapitalgesellschaft ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gesellschafter der d.o.o. haften gesamtschuldnerisch im Falle nicht eingezahlten Stammkapitals, falls dieses Kapital für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Geschäftsführer haften gem. Art. 110 SZ persönlich für den Schaden, der diesen (Gläubigern der Gesellschaft) dadurch entstanden ist, dass sie es unterließen, innerhalb der gesetzlichen Fristen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens einzubringen.

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