Im Gegensatz zur Kündigung des Wohnraummietverhältnisses bedarf die Anfechtung eines Wohnraummietvertrags keiner Form. Gleichwohl ist bereits zu Beweiszwecken die schriftliche Anfechtungserklärung dringend zu empfehlen. Da daneben auch dringend zur hilfsweisen außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu raten ist, muss die Schriftform ohnehin eingehalten werden, soll die außerordentliche oder äußerst hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nicht unwirksam sein. Auch wenn nicht definitiv geklärt ist, ob in der Anfechtungserklärung die Gründe, die zur Anfechtung des Mietvertrags führen, benannt werden müssen, sollte die Anfechtungserklärung bereits im Hinblick auf die hilfsweise ausgesprochenen Kündigungen begründet werden.

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