Musterschreiben: Außerordentliche fristlose Kündigung
Herrn/Frau/Firma
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Mietverhältnis Bahnhofplatz 10, 2. Obergeschoss in 82139 Starnberg
Hier: Außerordentliche fristlose Kündigung wegen nachhaltig erheblicher Störung des Hausfriedens
Sehr geehrte(r) Frau/Herr _________,
leider sehe ich mich gezwungen, das Mietverhältnis über die Wohnung in der Liegenschaft Bahnhofplatz 10, 2. Obergeschoss in 82139 Starnberg, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, WC und Balkon nebst zugehörigem Kellerraum Nr. 5, das wir mit Mietvertrag vom 14. Mai 2022 begründet hatten,
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außerordentlich fristlos zu kündigen. |
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Ich gewähre Ihnen eine Räumungsfrist bis zum 31. September 2023.
Hilfsweise
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kündige ich das Mietverhältnis ordentlich zum 30. November 2023 unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 573 Abs. 1 BGB. |
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Gemäß § 569 Abs. 2 BGB kann ein Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, sodass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragspartei, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu dessen ordentlicher Beendigung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Bereits in meiner Abmahnung vom 25. April 2023 hatte ich wiederholte nächtliche Lärmbelästigungen aus Ihrer Wohnung moniert. Entsprechendes erfolgte mit meiner weiteren Abmahnung vom 30. Juni 2023. Ich hatte Sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich weitere Störungen des Hausfriedens zum Anlass einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nehmen würde. Folgende weitere Lärmbelästigungen waren in jüngster Vergangenheit zu beklagen:
- Am 4. Juli 2023 drang aus Ihrer Wohnung in der Zeit von 23.00 Uhr bis 1.00 Uhr überlaute Musik.
- Am 7. Juli 2023 drang aus Ihrer Wohnung in der Zeit von 1.00 Uhr bis 3.00 Uhr lautstarkes Gegröle.
- Am 10. Juli 2023 drang aus Ihrer Wohnung in der Zeit von 1.30 Uhr bis 2.00 Uhr lautstarke Schreierei.
- Nachdem Sie sich vom 11. bis 31. Juli 2023 in Urlaub befanden, kam es am 2. August 2023 zwischen 23.00 Uhr und 2.00 Uhr wiederum zu lautstarkem Gegröle und überlauter Musik.
- Am 5. August 2023 kam es in den Nachtstunden zu erheblicher Lärmstörung infolge wiederholten Zuschlagens von Zimmertüren und auch Ihrer Wohnungseingangstür.
- Am 8. August 2023 grölten Besucher von Ihnen gegen 2.00 Uhr nachts ca. 20 Minuten lang im Treppenhaus herum.
- Am 12. August 2023 drangen wieder lautstarkes Geschrei und Streitereien im Zeitraum zwischen 23.00 und 24.00 Uhr aus Ihrer Wohnung.
Eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses ist mir vor dem Hintergrund der geschilderten Vorfälle nicht mehr zuzumuten.
Nach der gesetzlichen Regelung in § 574 BGB haben Sie die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung, auf die ich Sie hiermit gemäß § 568 Abs. 2 BGB hinweise. Gegen die außerordentliche fristlose Kündigung steht Ihnen keine Widerspruchsmöglichkeit zur Verfügung. Sollten Sie von der Möglichkeit des Widerspruchs Gebrauch machen wollen, weise ich Sie darauf hin, dass der Widerspruch spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses mir gegenüber zu erklären ist. Der Widerspruch selbst bedarf der Schriftform. Für den Fall des Widerspruchs bitte ich Sie gemäß der Bestimmung des § 574b Abs. 1 Satz 2 BGB bereits zum jetzigen Zeitpunkt, mir die Gründe mitzuteilen.
Einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnisses widerspreche ich gemäß § 545 BGB bereits zum jetzigen Zeitpunkt. Das Mietverhältnis wird also auch durch fortgesetzten Gebrauch der Wohnung nicht verlängert.
Für den Fall der nicht fristgemäßen Räumung der Wohnung, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die Erhebung einer Räumungsklage gegen Sie droht. Eine derartige Klage wäre mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die Sie zu tragen hätten. Im Übrigen wären Sie zusätzlich verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Vermieter