Kann dem Mieter infolge einer nachhaltigen Störung des Hausfriedens durch den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden, liegt ein wichtiger Grund i. S. v. § 543 Abs. 1 BGB vor, der den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.[1]

Fälle aus der Gerichtspraxis

Insofern kommen Sachverhalte infrage, die von der Rechtsprechung zum § 554a BGB a. F. entschieden wurden, z. B.

  • standhafte Weigerung des Vermieters, gegen in erheblichem Maße störende Mitbewohner vorzugehen[2];
  • beharrliche Weigerung, Mängel zu beseitigen[3];
  • unerlaubtes Eindringen des Vermieters in die Mieträume[4]; nicht aber, wenn der Mieter vor Beendigung eines befristeten Mietvertrags die Wohnung verlassen und praktisch leer geräumt hat und der Vermieter diese zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten betritt[5];
  • eigenmächtiges Betreten eines zur Wohnung des Mieters gehörenden Balkons durch den Vermieter oder einen von ihm beauftragten Handwerker ohne Einverständnis des Mieters[6]
  • Unredlichkeiten des Vermieters bei der Abrechnung von Nebenkosten, z. B. durch den Versuch, nicht entstandene Kosten abzurechnen.[7]

Nicht: berechtigte Abmahnungen durch den Vermieter.[8]

[2] LG Frankfurt/M., ZMR 1970 S. 201.
[4] AG Heidelberg, Urteil v. 6.11.1975, 23 C 144/75, WuM 1978 S. 69; LG Berlin, Urteil v. 9.2.1999, 64 S 305/98, WuM 1999 S. 332.

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