Bei (zulässig) befristeten Arbeitsverhältnissen kommt nach § 15 Abs. 3 TzBfG eine ordentliche Kündigung (= Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist) nur dann in Betracht, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann außerhalb der Insolvenz nicht ordentlich gekündigt werden. Ist allerdings das Insolvenzverfahren eröffnet, gilt die Sondervorschrift des § 113 InsO: der Insolvenzverwalter braucht die Vorschrift des § 15 Abs. 3 TzBfG nicht zu beachten.[1]

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