Als personenbedingte Kündigungsgründe kommen nur solche Umstände in Betracht, die aus der Sphäre des Arbeitnehmers stammen und nicht auf ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Deshalb setzt der "Grund in der Person" des Arbeitnehmers kein Verschulden voraus. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer von seinen persönlichen Anlagen her die Eignung oder die Fähigkeit verloren hat, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen.
Dies gilt vor allem für Kündigungen, die wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten oder Leistungsmängel ausgesprochen werden. Sie sind wegen ihrer Vielschichtigkeit, die zu einer Typisierung der krankheitsbedingten Kündigung führte, die Hauptanwendungsfälle der personenbedingten Kündigung. Dies hängt mit der auf die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführenden Kostenbelastung des Arbeitgebers und mit den auf den Fehlzeiten beruhenden Betriebsstörungen zusammen.
Die Erfüllung des Vertragszwecks muss durch die vorgenannten Umstände nicht nur vorübergehend unerreichbar geworden sein. Es bedarf einer negativen Prognose. Die krankheitsbedingte Kündigung soll nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit als letztes Mittel den Arbeitgeber auch vor künftigen unzumutbaren Belastungen oder Beeinträchtigungen, die auf die Fehlzeiten eines Arbeitnehmers zurückzuführen sind, bewahren.
Deshalb hat der Arbeitgeber unter anderem gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ein sog. betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen; und zwar für alle häufiger erkrankten Arbeitnehmer als Maßnahme der Prävention (Vorschrift gilt nicht nur für schwerbehinderte Arbeitnehmer).
Zu beachten ist auch das Schriftformerfordernis für Kündigungen in § 623 BGB.
Für welche Beschäftigtengruppen gilt diese Checkliste?
Neben der Kündigung eines regulären Arbeitsverhältnisses in Vollzeit kann diese Checkliste u.a. auch für folgende Personengruppen und Arbeitsverhältnisse genutzt werden:
- Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte
- Geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, z.B. Saisonarbeitskräfte
- Midijobber
- Werkstudenten
- dual Studierende und Auszubildende während der Probezeit
- Praktikanten
- Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden
- Aushilfskräfte
- Mitarbeiter in Elternzeit
- in Privathaushalten beschäftige Personen, z.B. Haushaltshilfen
- Ausländische Arbeitnehmer
- Menschen mit Schwerbehinderung
Nicht geeignet ist dieses Muster hingegen in folgenden Fällen:
- freie Mitarbeiter
- Prozessbeschäftige
- Im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, da hier das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher besteht.