In der Elternzeit darf das Arbeitsverhältnis bis zum 3. Geburtstag des Kindes frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und zwischen dem 3. und 8. Geburtstag frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit nicht gekündigt werden, § 18 Abs. 1 BEEG.

Der Kündigungsschutz beginnt also mit der Beantragung der Elternzeit, jedoch frühestens 8 Wochen vor deren Beginn. In Fällen, in denen Elternzeit zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht wird, beginnt der Kündigungsschutz auch ab Beantragung, aber frühestens jedoch 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Wenn das Kind noch nicht geboren ist, beginnt der Kündigungsschutz 8 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin. Es ist gleichgültig, wann das Kind tatsächlich geboren wird (BAG v. 12.5.2011, Az. 2 AZR 384/10).

Hierbei handelt es sich um ein absolutes Kündigungsverbot. Entgegen dieses gesetzlichen Verbots ausgesprochene Kündigungen sind nichtig, § 134 BGB.

Nur in besonderen Fällen darf ausnahmsweise eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für zulässig erklärt werden, § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG.

Der Arbeitnehmer selbst kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, § 19 BEEG.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

  1. mit Ihrem Kind,
  2. mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 BEEG erfüllen (u.a. Kind des Ehegatten bzw. Lebenspartners),
  3. das sie in Vollzeit- oder Adoptionspflege gemäß § 33 SGB VIII genommen haben oder
  4. in besonderen Härtefällen

in einem Haushalt leben, und es selbst betreuen und erziehen, § 15 Abs. 1 BEEG.

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes, § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG.

Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder beiden gemeinsam genommen werden, § 15 Abs. 3 BEEG.

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll, § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG.

Nach Ende der Elternzeit kann ein Arbeitnehmer wieder unter den üblichen Voraussetzungen gekündigt werden.

Gegen eine dennoch ausgesprochene Kündigung kann binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

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