An das
Arbeitsgericht ...
...
...
per beA
Klage
des Herrn/der Frau ...,
- Kläger/in -
Prozessbevollmächtigte: ...,-
gegen
die ..., vertreten durch ...,
- Beklagte -
(Prozessbevollmächtigter: ...)
wegen Kündigungsschutz
Vorläufiger Streitwert: ...
Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dessen Namen und Auftrag wir um kurzfristige Anberaumung eines Gütetermins bitten. Wir werden im Übrigen beantragen zu erkennen:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom ... nicht mit Ablauf des … aufgelöst ist.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den ... hinaus fortbesteht.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Hilfsweise wird für den Fall, dass der Feststellungsantrag zu Ziffer 1 abgewiesen wird, folgender Antrag gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.
Sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie den Kläger weiter beschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, stellen wir folgenden weiteren Antrag:
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom ... geregelten Arbeitsbedingungen als ... bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
Begründung:
I.
Der Kläger wurde am ... geboren, ist verheiratet und hat ... Kinder.
Der Kläger ist seit dem ... bei der Beklagten als ... ununterbrochen beschäftigt. Die durchschnittliche Vergütung des Klägers beträgt monatlich ... EUR brutto.
Beweis: |
1. |
Arbeitsvertrag vom ...; Anlage K 1 |
|
2. |
Gehaltsabrechnung des Klägers vom ...; Anlage K 2 |
Am ... ist das Arbeitsverhältnis von der Beklagten zum ... gekündigt worden. Die Kündigung ist dem Kläger am ... zugegangen.
Beweis: |
Schreiben der Beklagten vom ...; Anlage K 3 |
Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestand das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. (Oder: Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestand bereits am 31.12.2003. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte mehr als 5 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden.)
Zu Inhalt und Verlauf des seit ... Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses ist weiterhin Folgendes anzumerken: ... .
II.
Die Kündigung ist unwirksam; sie ist sozial ungerechtfertigt. (Oder: Die Klage ist rechtsunwirksam.) Die Beklagte ist zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu verurteilen (Großer Senat des BAG, Beschluss v. 27.2.1985, GS 1/84).
Nach der Rechtsprechung steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu, wenn ein obsiegendes erstinstanzliches Urteil vorliegt. Das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt sodann nach der oben genannten Rechtsprechung das Gegeninteresse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers.
Wenn der Arbeitgeber im Gütetermin sich nicht zum Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers erklärt, besteht die Besorgnis, dass die Beklagte den Weiterbeschäftigungsanspruch der klagenden Partei nicht freiwillig befolgt. Daher ist dem Weiterbeschäftigungsantrag zu Ziffer 6 stattzugeben.
Der Kläger bietet hiermit erneut der Beklagten seine weitere Arbeitsleistung an.
Um seiner Minderungspflicht nach § 615 Satz 2 BGB zu genügen, verlangt der Kläger ein Zwischenzeugnis, damit er sich bei anderen Arbeitgebern bewerben kann.
Der Hilfsantrag auf Erteilung eines endgültigen Zeugnisses wird für den Fall gestellt, dass erstinstanzlich entschieden wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung beendet worden ist.
Es wird bestritten, dass der Betriebsrat zu dieser Kündigung ordnungsgemäß angehört wurde.
Die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich aus folgendem Grund:
...
Die Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt:
Die streitgegenständliche Kündigung ist rechtsunwirksam. Sie beendet das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht. Die Kündigung ist nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Der Kläger ist länger als 6 Monate bei der Beklagten tätig. Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als 10 Arbeitnehmer, §§ 1, 23 KSchG. (Oder: Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestand bereits am 31.12.2003. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Beklagte mehr als 5 Arbeitnehmer, §§ 1, 23 KSchG). Die Kündigung ist weder durch betriebsbedingte Gründe noch durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Klägers liegen, gerechtfertigt. Eine verhaltensbedingte Kündigung wäre auch deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Kläger nicht abgemahnt hat. Das Vorliegen von betriebs- und personenbedingten Kündigungsgründ...