Macht der Arbeitnehmer geltend, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt ist und ist das KSchG anwendbar, muss er die Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben.

Die dreiwöchige Klagefrist gilt mithin für die ordentliche und die Änderungskündigung, aber auch für die außerordentliche Kündigung, wenn das Fehlen eines wichtigen Grundes geltend gemacht wird. Die 3-Wochenfrist gilt nícht nur, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, sondern auch, wenn die Kündigung aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, § 4 S. 1 KSchG.

Hält der Arbeitnehmer diese Ausschlussfrist nicht ein, gilt die Kündigung als rechtswirksam, § 7 KSchG.

Wird die Klagefrist versäumt, besteht die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Klage beim Arbeitsgericht zu beantragen, wenn dem Arbeitnehmer kein Verschulden am Nichteinhalten der Frist trifft. Das Gericht lässt eine verspätet erhobene Klage ausnahmsweise zu, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen des Einzelfalles an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war, obwohl er alle ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat und der Arbeitnehmer den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage binnen zwei Wochen seit Beseitigung des Hindernisses gestellt hat, § 5 KSchG. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis erlangt hat.

Praxis-Beispiel
  • Der Kläger nutzt die Klagefrist voll aus und beabsichtigt, die Klage am letzten Tag der Klagefrist zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes zu erheben. Das Arbeitsgericht hat jedoch wegen eines Betriebsausfluges geschlossen.
  • Objektive Hinderung an Klageeinreichung durch krankheitsbedingten stationären Krankenhausaufenthalt.

Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden. Wenn die Klage bereits eingereicht wurde, ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muss die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten, § 5 KSchG.

In Fällen, in denen zunächst eine Klärung der nachträglichen Klagezulassung geboten ist, weil schwierige oder rechtliche Fragen zu klären sind, kann das Arbeitsgericht vorab über den Antrag durch Zwischenurteil entscheiden.

Wenn das Arbeitsgericht nicht über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage entschieden hat oder wenn erstmals vor dem Landesarbeitsgericht ein Antrag gestellt wird, obliegt die Entscheidung der Kammer des Landesarbeitsgerichts, § 5 Abs. 5 KSchG.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und den Antrag als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

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