Wird die dreiwöchige Klagefrist bei Kündigungsschutzklagen versäumt, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Klage beim Arbeitsgericht zu beantragen, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden am Nichteinhalten der Frist trifft. Das Gericht lässt eine verspätet erhobene Klage ausnahmsweise zu, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen des Einzelfalles an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war, obwohl er alle ihm zumutbare Sorgfalt angewendet hat und der Arbeitnehmer den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage binnen zwei Wochen seit Beseitigung des Hindernisses gestellt hat, § 5 KSchG. Gleiches gilt, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis erlangt hat.

Praxis-Beispiel
  • Der Kläger nutzt die Klagefrist voll aus und beabsichtigt, die Klage am letzten Tag der Klagefrist zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes zu erheben. Das Arbeitsgericht hat jedoch wegen eines Betriebsausfluges geschlossen
  • Objektive Hinderung an Klageeinreichung durch krankheitsbedingten stationären Krankenhausaufenthalt.
  • Die Arbeitnehmerin erfährt aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Klagefrist von ihrer Schwangerschaft.

Mit dem Antrag ist die Klageerhebung zu verbinden. Wenn die Klage bereits eingereicht wurde, ist auf sie im Antrag Bezug zu nehmen. Der Antrag muss die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten, § 5 KSchG.

In Fällen, in denen zunächst eine Klärung der nachträglichen Klagezulassung geboten ist, weil schwierige oder rechtliche Fragen zu klären sind, kann das Arbeitsgericht vorab über den Antrag durch Zwischenurteil entscheiden.

Wenn das Arbeitsgericht nicht über einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage entschieden hat oder wenn erstmals vor dem Landesarbeitsgericht ein Antrag gestellt wird, obliegt die Entscheidung der Kammer des Landesarbeitsgerichts, § 5 Abs. 5 KSchG.

Auf den Antrag kann erwidert werden.

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