Kommentar

Kein Glück hatte ein Arbeitnehmer, der im Verlauf eines Kündigungsschutzprozesses erstmals am 31. 1. 1992 den Anspruch auf Abgeltung des Resturlaubs für das Urlaubsjahr geltend gemacht hatte und nach Rücknahme der Kündigungsschutzklage im Februar 1992 lediglich den Abgeltungsanspruch weiterverfolgte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der gesetzliche Urlaubsanspruch am 31. 12. des Kalenderjahres erloschen ( Kündigung , Klage , Urlaub ).

Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist der Abgeltungsanspruch ebenso wie der Urlaubsanspruch befristet . Wie der Urlaubsanspruch erlischt er mit Ablauf des Urlaubsjahres, oder – soweit die Übertragungsgrundsätze erfüllt sind – mit Ablauf des 31. 3. des Folgejahres. Nur soweit der Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Fristen den Arbeitgeber durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hat, ist der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet. Dafür genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht. Auch in diesem Fall bedarf es der fristgemäßen Geltendmachung des Urlaubs bzw. Urlaubsabgeltungsanspruchs.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 17.01.1995, 9 AZR 664/93

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