Leitsatz
Wegen Überschreiten des Grenzbetrages wurde bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich des restlichen Ausgleichswertes der Anwartschaften des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. In dem Verfahren zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wandte der ausgleichsverpflichtete Ehemann ein, die Begründung einer Ausgleichspflicht nach dem Halbteilungsgrundsatz stelle einen Gerechtigkeitsverstoß dar, da er aus dem vollen Wert zur Beitragszahlung an seine Krankenkasse herangezogen werde.
Sachverhalt
Die am 23.1.1962 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des FamG vom 25.10.1993 auf den am 24.2.1993 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau rechtskräftig geschieden. Gleichzeitig wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau durchgeführt. Zum teilweisen Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes wurden im Wege des erweiterten Splittings Anwartschaften auf das Rentenkonto der Ehefrau übertragen. Wegen des weiteren Ausgleichs der Anwartschaften, die auch nach Dynamisierung den Grenzbetrag überstiegen, blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Mittlerweile bezogen beide Parteien Altersrente, die Ehefrau seit dem 1.7.2002. Mit Datum vom 22.11.2002 hat sie die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beim FamG beantragt, das den Ehemann verpflichtete, an die Ehefrau ab 1.7.2002 eine Ausgleichsrente von monatlich 214,75 EUR zu zahlen. Den bereits erfolgten Teilausgleich durch erweitertes Splitting hat das erstinstanzliche Gericht in der Weise berücksichtigt, dass es den Ausgleichsbetrag von 74,20 DM entsprechend 37,94 EUR durch den aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit von 42,63 DM entsprechend 21,80 EUR dividiert und mit dem aktuellen Rentenwert per 1.7.2002 i.H.v. 25,86 EUR multipliziert hat. Die Hälfte des vom FamG errechneten Ehezeitanteils der Betriebsrente des Ehemannes, vermindert um den in dieser Weise erhöhten Teilausgleichsbetrag von 45,01 EUR, wurde der Ehefrau als Ausgleichsrente zugesprochen.
Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 119,78 EUR ab 1.7.2002 begehrt. Die Beschwerde wurde vom OLG durch Beschluss vom 15.9.2003 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlbetrag ab 1.7.2003 auf 214,40 EUR herabgesetzt wurde.
Wegen der Divergenz zur Entscheidung des BGH vom 29.9.1999 - XII ZB 21/97 = FamRZ 2000, 89 wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Mit dortigem Beschluss vom 9.11.2005 wurde die Beschwerdeentscheidung aufgehoben, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden war und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.
Entscheidung
Das OLG hat sich neben der Frage der Bewertung des schuldrechtlichen Anspruchs auch mit Fragen der Halbteilung auseinandergesetzt. Die erste Entscheidung des OLG Stuttgart war vom BGH mit Beschluss vom 9.11.2005 (BGH v. 9.11.2005 - XII ZB 228/03) aufgehoben worden. In seiner Entscheidung vom 10.08.2005 (XII ZB 191/01) hatte der BGH zu der Frage Stellung genommen, ob auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eine Kürzung des Betrages erfolgen kann.
Das OLG stellte fest, dass die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf der Grundlage der Halbteilung im konkreten Einzelfall zu einem ungerechten und zu korrigierenden Ergebnis führe. Der Ausgleichspflichtige werde aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit der vollen Leistung aus der betrieblichen Versorgung zur Beitragsentrichtung an seine Krankenkasse herangezogen, obgleich er einen nicht unwesentlichen Teil im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an die Ehefrau auskehren müsse. Das OLG führte in seiner Entscheidung hierzu aus, dass eine Korrektur nach Billigkeit nur dazu führen könne, dass die Ausgleichsrente um den anteiligen Betrag der auf sie rechnerisch entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gekürzt werde. Dadurch würden die Parteien so gestellt, als müsse der Ausgleichsberechtigte nicht der Ausgleichspflichtige diese Beiträge entrichten. Es fließe jedem aufgrund dieser Berechnung nur der um diese Beiträge gekürzte hälftige Ehezeitanteil der Betriebsrente zu. Berechnet werde der Kürzungsbetrag durch Ermittlung des Verhältniswertes der Ausgleichsrente vor Anwendung der Kürzung zum Gesamtanspruch und Multiplikation mit dem Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Eine entsprechende Kürzung aufgrund der Steuerpflicht habe hingegen nicht stattzufinden, da der Ausgleichspflichtige die schuldrechtlichen Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als dauernde Last in Abzug bringen könne.
Hinweis
Bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist vorab zu prüfen, ob außer dem reinen Verlust von Werten bei dem Ausgleichspflichtigen auch weitere Nachteile entstehen können. Bei betrieblichen Altersversorgungen ist in der Regel davon auszugehen, dass die vo...