Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungs-/Arbeitsverhalten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einführung von Formularen, welche von den Arbeitnehmern auszufüllen sind und die der Anwesenheitskontrolle dienen, unterfällt dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 14.07.1988; Aktenzeichen 6 BV 25/88)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluß des Arbeitsgerichts S. vom – 14.7.1988 – 6 BV 25/88 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Einführung der neuen Wochenzettel ab Januar 1988 dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterliegt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einführung von neu gestalteten Wochenzetteln, welche von den Arbeitnehmern zu führen sind und die An- und Abwesenheit sowie den Grund der Abwesenheit erfassen, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterfällt.

Antragsteller und Beteiligter Ziffer 1 ist der beim Beteiligten Ziffer 2, dem Kreisverband S. der …, gewählte Betriebsrat. Die Verfassung des Kreisverbandes, welcher nicht in das Vereinsregister eingetragen und nach § 4 Ziffer 1 der Satzung der … Bezirksverband Nordwürttemberg e.V. Mitglied des Bezirksverbandes ist, richtet sich nach der Satzung für Kreisverbände, der Organisationsordnung für Kreisverbände und den Richtlinien der …. Mitglieder des Kreisverbandes, der nach § 1 der Satzung für Kreisverbände einen eigenen Namen führt und nach § 2 Ziffer 2 ausschließlich gemeinnützige mildtätige Zwecke verfolgt, sind nach § 4 der Satzung Kreisverbände die Ortsvereine und Stützpunkte der … Organe des Kreisverbandes sind nach § 9 der Satzung für Kreisverbände die Kreiskonferenz, der Kreisvorstand und der Kreisausschuß. Nach § 11 Ziffer 5 der Satzung für Kreisverbände vertritt der Kreisvorstand den Kreisverband nach innen und außen, hat allerdings nach § 11 Ziffer 7 vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, die Zustimmung des Bezirksvorstandes einzuholen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verfassung wird auf die in Tasche Bl. 72 d.A. befindliche Satzung für Kreisverbände, Organisationsordnung für Kreisverbände, Satzung der … Bezirksverband Nordwürttemberg e.V. und die Richtlinien der … verwiesen. Bis zum Jahre 1987 war beim Kreisverband die Ausfüllung der vom Betriebsrat als Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegten, in FK. Bl. 8 d.A. bildenden sogenannten Wochenzettel verbindlich vorgeschrieben, in denen Beginn und Ende der Arbeitszeit, die geleistete Stundenzahl (unter Abzug der Pausen, ohne daß freilich die zeitliche Lage der Pausen angegeben werden mußte), angeordnete Überstunden nebst Beginn und Ende sowie Abwesenheit wegen Dienstreise, Urlaub, Dienstbefreiung und Krankheit einzutragen waren. Im Jahre 1987 unternahm es der Kreisverband, die vom Betriebsrat mit der Antragsschrift als Anlage A 6 vorgelegten, in FK. Bl. 14, 15 d.A. bildenden neuen Wochenzettel einzuführen, auf deren Vorderseite Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Unterbrechungen (einschließlich der Pausen) nebst nicht dienstlicher Abwesenheit (Freizeitausgleich, Urlaub, Dienstbefreiung, Krankheit) einzutragen sind und auf deren Rückseite der Arbeitnehmer bei „dienstlicher Abwesenheit vom Arbeitsplatz” Beginn und Ende sowie den Grund anzugeben hat; eine Rubrik zur Eintragung von Überstunden ist dagegen nicht mehr vorgesehen. Nachdem dem Betriebsrat das neue Formular am 24.11.1987 übersandt worden war, teilte er dem Vorstand des Kreisverbandes mit Schreiben vom 1.12.87 (s. FK. Bl. 13 d.A.) mit, daß er der Einführung der neuen Vordrucke nicht zustimme. Ungeachtet dessen hielt der Vorstand an der Einführung der neuen Wochenzettel fest. Die Ausfüllung der Wochenzettel erachtet der Kreisverband jedenfalls für die Mitarbeiter, deren Arbeitszeit nicht durch Stempeluhren erfaßt wird, als verbindlich (vgl. Ziffer 5.1 des Merkblattes für die Mitarbeiter des Kreisverbandes Stuttgart der … vom Juni 87, Bl. 6, 7 d.A., Seite 3 erster Absatz der als Anlage A 3 vom Betriebsrat vorgelegten „Besondere Vereinbarungen” zum Arbeitsvertrag, Bl. 9 – 11 d.A., sowie Rundschreiben des Kreisverbandes vom Dezember 88, Bl. 63 d.A.); jene Mitarbeiter, die zu stempeln haben, müssen nach dem Vorbringen des Betriebsrats die Wochenzettel nicht führen (vgl. auch Ziffer 5.2 des Merkblatts für die Mitarbeiter des Kreisverbandes Stuttgart der … vom Juni 87, Bl. 6, 7 d.A.). Die Wochenzettel werden nicht zur Ermittlung der Vergütung der auf der Basis fester Monatsgehälter angestellten Mitarbeiter des Kreisverbandes verwandt. Für etwaige Überstunden und Urlaubsnahme gibt es gesonderte Formulare; der Urlaub wird allerdings auch in den Wochenzetteln vermerkt.

Das Arbeitsgericht hat durch den am 14.7.1988 verkündeten Beschluß, auf dessen Ziffer I. der Gründe zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im 1. Rechtszug in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO Bezug g...

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