Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Vorlage des Gerichts von Amts wegen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – einheitlicher Erfüllungsort im Arbeitsverhältnis –. Erfüllungsort in Bezug auf Ansprüche gegen eine Pensionskasse
Leitsatz (redaktionell)
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO kann nicht auf Vorlage eines angerufenen Gerichts ergehen, sondern setzt einen Antrag des Klägers voraus.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Beschluss vom 12.10.2004; Aktenzeichen 12 Ca 487/04) |
Tenor
Das mitBeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom12. Oktober 2004 – 12 Ca 487/04 – vorgelegte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wird mangels Zulässigkeit der Vorlage nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Der Antrag des vorlegenden Arbeitsgerichts Mannheim hat die Bestimmung des örtlich für den vorliegenden Rechtsstreit zuständigen Arbeitsgerichts zum Ziel.
Gegenstand des Verfahrens ist eine Zahlungs- und eine Zwischenfeststellungsklage aus einer Ruhegeldzusage. Verklagt ist der frühere Arbeitgeber, an dessen Sitz der Kläger auch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine Arbeitsleistungen erbracht hat, sowie der Träger der Ruhegeldleistung. Der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitgebers liegt im Bezirk des vorlegenden Arbeitsgerichts, der des Trägers der Ruhegeldverpflichtung in Duisburg.
Da der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 2 nicht im Bezirk des vorlegenden Arbeitsgerichts liegt, hat dieses von Amts wegen die Sache zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts hierher vorgelegt.
Soweit sich die Parteien zu dieser Frage geäußert haben, wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Vorlage ist unzulässig. Die Akte ist deshalb ohne die erbetene Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzugeben.
Nach § 37 Abs. 1 ZPO bedarf die Vorlage zur Entscheidung nach § 36 ZPO eines Antrags der Partei, hier also des Klägers. Ein solcher ist nicht gestellt. Auch hat sich der Kläger die Absicht des Arbeitsgerichts, die Sache hierher vorzulegen, nicht zu Eigen gemacht. Vielmehr ist er der, allerdings mit unzutreffenden Erwägungen begründeten, Auffassung, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 gegeben.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO kann nicht auf Vorlage eines angerufenen Gerichts ergehen, sondern setzt einen Antrag des Klägers voraus. Nur in den Fällen des negativen Kompetenzkonflikts (§ 36 Nr. 6 ZPO) ist ein Bestimmungsverfahren auch ohne Antrag für zulässig erachtet worden (vgl. BGH, Beschluss vom 07. März 1991 – I ARZ 15/91 – NJW 1991, 567 m.w.Nw). Da bereits aus diesem Grund die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts abzulehnen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob es nicht auch an der weiteren Voraussetzung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO fehlt, dass auch kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand besteht. Es wäre nämlich zu erwägen, ob die örtliche Zuständigkeit im Verhältnis zu beiden Beklagten nicht aus § 29 ZPO in Verbindung mit § 269 BGB folgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt nämlich Folgendes:
Ist der Erfüllungsort nicht durch ausdrückliche oder stillschweigende Parteivereinbarung geregelt, so ist er nach dieser Vorschrift „aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen”. Bei Arbeitsverhältnissen besteht in der Regel ein einheitlicher Erfüllungsort. Grundsätzlich kommt es auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Berufstätigkeit an. Dies ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu erbringen hat (vgl. unter anderem BAG, Urteil vom 09. Oktober 2002 – 5 AZR 307/01 – AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 18 = EzA ZPO 2002 § 29 Nr. 1, zu I 2 c der Gründe). Diese Grundsätze gelten auch für die Betriebsrentenansprüche, weil sie auf dem Arbeitsverhältnis beruhen (Beschluss vom 26. September 2000 – 3 AZN 181/00; Urteil vom 20. April 2004, 3 AZR 301/03) unabhängig von der Frage, ob sich der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Ruhegeldverpflichtung eines weiteren Trägers dieser Verpflichtungen bedient. Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO für Ansprüche auf Betriebsrenten, wie sie der Kläger verfolgt, ist der Sitz des Betriebes, in welchem die den Betriebsrentenanspruch begründende arbeitsvertragliche Tätigkeit verrichtet wurde (vgl. etwa BAG, Urteil vom 28. Mai 1996 – 3 AZR 131/95 – n.v., zu I 2 der Gründe). Wäre also auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts beim Arbeitsgericht Mannheim gegeben, stünde auch dies einer Bestimmung des zuständigen Gerichts entgegen. Diese Frage ist mangels diesbezüglichen Antrags vom Arbeitsgericht aber hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit zu entscheiden, wobei allerdings die Beklagte zu 2 bislang auch nicht die örtliche Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts gerügt hat und diese sich möglicherweise ohnehin auf das Verfahren beim Arbeitsgericht Mannheim einlä...