Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert. Antrag auf Zustimmung zur Arbeitszeitreduzierung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wertung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit / Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf Werktage richtet sich als vermÃögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO.
2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.
Normenkette
GKG § 48; ZPO § 3
Tatbestand
I. … Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über einen Anspruch der Klägerin/Beteiligte zu 3 auf Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, wobei neben einer Verringerung der Arbeitszeit von 27 Stunden auf 14 Stunden auch die Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf vier Werktage jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr mit Ausnahme des Samstag begehrt wurde. Hilfsweise verfolgte die Klägerin die Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit auf 17,5 Stunden bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage Montag bis Freitag jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, weiter hilfsweise eine Verringerung auf 16 Stunden bei einer Verteilung auf vier Werktage pro Woche ausgenommen den Samstag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und weiter hilfsweise die Reduzierung der Arbeitszeit auf 20 Stunden bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf die Tage Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Darüber hinaus machte die Klägerin einen Beschäftigungsanspruch bezogen auf eine konkrete Filiale der Beklagten/Beteiligten zu 4 geltend. …
Bereits mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009, beim Arbeitsgericht eingegangen am 2. Juni 2009, hat sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten (Beteiligter zu 1/Beschwerdeführer) gegen die seitens des Arbeitsgerichts im Protokoll vom 26. Mai 2009 mitgeteilte Absicht der Wertfestsetzung gewandt. Das Arbeitsgericht hatte seine Absicht bekundet, den Antrag betreffend die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die hierzu im Hilfsverhältnis stehenden weiteren Anträge in entsprechender Anwendung des sich aus § 42 Abs. 4 GKG ergebenden Rechtsgedankens nicht mit dem 36-fachen Unterschiedsbetrag, sondern mit einem Betrag eines Vierteljahresbezugs und damit EUR 3 645,00 zu bewerten und für den Antrag zu 5 (Beschäftigung in einer bestimmten Filiale) einen weiteren Monatsbezug in Höhe von EUR 1 215,00 anzusetzen.
Der Beteiligte zu 1 hat geltend gemacht, dass die beabsichtigte Wertfestsetzung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts in Streitwertsachen widerspreche. Er stützte sich insoweit auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 4. Januar 2008 – 3 Ta 259/07 – (JurBüro 2008, 250, auch abrufbar unter lag.bw\ta\3ta25907). Er regte deshalb an, den Wert für den Antrag zu 1 und die hierzu gestellten Hilfsanträge mit EUR 10 000,00 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 3 ZPO zu bewerten und zu diesem den Wert von EUR 1 215,00 für den Antrag zu 5 hinzuzurechnen und damit einen Gesamtgegenstandswert von EUR 11 215,00 festzusetzen.
Mit Beschluss vom 2. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf EUR 4 860,00 festgesetzt und zur Begründung auf die Ausführungen im Kammertermin vom 26. Mai 2009 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 – eingegangen beim Arbeitsgericht Lörrach am 9. Juni 2009 – der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Klagantrag zu 1 mit EUR 10 000,00 festzusetzen. Zur Begründung hat er sich auf seinen bereits gehaltenen Ausführungen im Schriftsatz vom 29. Mai 2009 bezogen. Darüber hinaus hat er nochmals auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2009 – eingegangen am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Lörrach – hat auch der Beteiligte zu 2 (Prozessbevollmächtigte der Klägerin) gegen den Beschluss vom 2. Juni 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf die vom Beteiligten zu 1 im Schriftsatz vom 29. Mai 2009 gehaltenen Ausführungen Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2009 hat das Arbeitsgericht Lörrach der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 42 Abs. 4 GKG aus sozialen Gründen, nämlich um etwaige Kosten gering zu halten, den Gegenstandswert beim Streit um die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf maximal drei Monatsbezüge begrenzt habe. Dieser Rechtsgedanke sei auch von Bedeutung, wenn es nur um die inhaltliche Änderung eines Arbeitsverhältnisses gehe, etwa wie vorliegend um die Verringerung der Arbeitszeit und eine andere zeitliche Lage derselben. Letztlich könne auch aus sozialen Gründen, nämlich um Arbeitnehmer nicht von der Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Teilzeit- und Bef...