Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderbezogener Ortszuschlag gemäß AVR nach Überleitung des Ehegatten in den TVöD

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der in den TVöD übergeleitete Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-VKA, wenn im September 2005 nicht an ihn, sondern an seinen im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten das Kindergeld gezahlt wurde und weiter gezahlt wird.

2. Dies gilt auch dann, wenn der übergeleitete Arbeitnehmer im September 2005 tatsächlich den kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten hatte.

3. Die Konkurrenzregelung des V i Abs. 2 der Anlage 1 zu den AVR führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn der Ehegatte bei der Caritas beschäftigt ist.

4. Die Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-VKA ist keine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts im Sinne des V e Abs. 2 der Anlage 1 zu den AVR.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 11

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 08.10.2007; Aktenzeichen 11 Ca 114/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.08.2009; Aktenzeichen 6 AZR 319/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 08.10.2007 – Az. 11 Ca 114/07 – abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 833,18 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

aus jeweils 90,57 EUR brutto seit 01.11.05, 01.12.05, 01.01.06, 01.02., 01.03. und 01.04.06

und aus jeweils 18,11 EUR brutto seit 01.05., 01.06, 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.06 sowie seit 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.07

zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vergütungsabrechnung des Klägers ab 01.08.07 den Ortszuschlag der Stufe 4 zugrunde zu legen hat.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch darüber, ob dem beim Beklagten beschäftigten Kläger Ortszuschlag der Stufe 4 oder aber lediglich der Stufe 2 zusteht.

Der 47-jährige verheiratete Kläger, der seit März 1991 beim Beklagten in Teilzeit als Sozialpädagoge beschäftigt ist, hat zusammen mit seiner bei der Stadt F. beschäftigten Ehefrau zwei Kinder. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden die Richtlinien für Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Für seine Ehefrau galten bis 30.09.2005 die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Mit Wirkung vom 01.10.2005 wurde das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet. Die Überleitung erfolgte unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 1. Bis zur Überleitung hatte die Ehefrau des Klägers von ihrem Arbeitgeber die kinderbezogenen Leistungen für beide Kinder erhalten, obwohl das Kindergeld nicht an sie, sondern an den Kläger ausbezahlt wurde und weiterhin wird.

Mit seiner am 12. April 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage machte der Kläger Vergütung unter Berücksichtigung der Ortszuschlagsstufe 4 geltend. Nach den Vergütungsregelungen zu den AVR (Anlage 1) erhalten den Ortszuschlag der Stufe 2 unter anderem verheiratete Mitarbeiter (V e 1) und den Ortszuschlag der Stufe 3 und der folgenden Stufen die Mitarbeiter der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder (V f). Für den Fall, dass der Ehegatte des Mitarbeiters im öffentlichen Dienst außerhalb der Kirche tätig ist, sehen die AVR in V i Abs. 2 der Anlage 1 folgende Konkurrenzregelung vor:

„Stünde neben dem Mitarbeiter einer anderen Person, die außerhalb der in Unterabs. 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, ein Anspruch auf Ortszuschlag oder Familienzuschlag oder Sozialzuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlichen gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 1; erreicht der Anspruch der anderen Person nicht die Höhe der Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufen des für ihn maßgebenden Ortszuschlags in der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter und die andere Person den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Stufe 3 bzw. einer der folgenden Stufen insgesamt einmal erhalten.”

Eine Konkurrenzklausel enthält auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmer vom BAT in den TVöD (TVÜ-VKA) in § 11. Dort heißt es:

„Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT, BAT-O/BAT Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-G-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, so lange ...

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