Entscheidungsstichwort (Thema)
korrigierende Rückgruppierung. Vereinbarung übertariflicher Vergütung
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine nach dem Tarifvertrag nicht geschuldete Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt, so kann er nicht unter Berufung auf einen Irrtum eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; BAT § 22 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen 10 Ca 148/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 06.09.2006 (10 Ca 148/06) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), nachdem die Beklagte deren Vergütung im Wege korrigierender Rückgruppierung lediglich noch nach Vergütungsgruppe IV b BAT bemisst.
Die am 0.0.1954 geborene Klägerin arbeitet auf Grundlage mehrerer schriftlicher Arbeitsverträge an der Hochschule für J. H., deren Trägerin der Z. Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist. Die Hochschule ist staatlich anerkannt. Sie ist nach den Zuwendungsbescheiden von Bund und Ländern verpflichtet, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien den BAT anzuwenden, da die Vergütung der Klägerin aus staatlichen Zuwendungen bezahlt wird.
Die Klägerin nahm ihre Tätigkeit am 01.03.1988 in der Bibliothek der Hochschule im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auf. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.03.1988 (vgl. Akten 1. Instanz Anlage K 4, Bl.14 f.; I/14 f.) trafen die Parteien u.a. folgende Vereinbarungen:
„…
§ 1
Frau B., U. wird ab 01. März 1988 eingestellt als vollbeschäftigte(r) Angestellte(r)
…
§ 2
1. Auf das Arbeitsverhältnis finden, soweit in diesem Arbeitsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) mit Ausnahme des § 46 und der Protokollnotizen zu Nr. 1 der SR 2 y – und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für Angestellte des Landes geltenden Fassung sowie die für Angestellte des Landes jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge – mit Ausnahme … – sinngemäß Anwendung.
…
§ 3
Die dem/der Angestellten übertragenen Tätigkeiten entsprechen der Vergütungsgruppe Vb BAT.
§ 4
1. Bis zum Wiederinkrafttreten der Vergütungsordnung (Anlagen 1a und 1b) zum BAT wird die Anwendung der Vergütungsordnung in der am 31.Dezember 1983 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Absenkung der Eingangsbezahlung vom 27.12.1983 in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.
2.1 Der/Die Angestellte ist nach Nr. 3.1 – gegebenenfalls in Verbindung mit Nr. 5 oder 6 – der vorgenannten Richtlinien für die Dauer der danach maßgebenden Zeit in der Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert; für Leistungen, die nicht nach der Grundvergütung bemessen sind, ist die Vergütungsgruppe … BAT maßgebend.
…”
Die Beklagte erstellte weder bei diesem erstmaligen Vertragsabschluß, noch bei den später folgenden Vertragsänderungen eine Arbeitsplatzbeschreibung oder eine Arbeitsplatzbewertung.
Mit Wirkung zum 01.03.1991 wurde die Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als „Sachbearbeiterin” übernommen. In dem hierzu schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag (vgl. Anlage K 5; I/16 f.) trafen die Parteien u.a. folgende Vereinbarungen:
„§ 1
Für das Angestelltenverhältnis gelten, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften des BAT in der jeweils gültigen Fassung oder die an ihre Stelle tretenden tariflichen Vereinbarungen…
…
§ 7
Für die Vergütung der Angestellten einschließlich etwaiger Überstundenvergütungen gelten die Bestimmungen des BAT in der jeweils gültigen Fassung oder der an ihre Stelle tretenden tariflichen Vereinbarungen.
Die Angestellte wird in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1b des BAT eingruppiert.”
Mit Datum 21.12.1992 schlossen die Parteien sodann einen schriftlichen „Änderungsvertrag” (vgl. Anlage K 6; I/18), in welchem es u.a. heißt:
„[Zwischen den Parteien] … wird auf Grund des Beschlusses des Rektors der Hochschule für J. C. vom 21.12.1992 folgende Änderung zum Arbeitsvertrag vom 28.02.1991 vereinbart:
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.01.1993 in die Vergütungsgruppe/Lohngruppe IVb Fg.1 eingereiht.”
Mit Schreiben vom 28.02.1995 (vgl. Anlage K 19; I/63) beantragte die Klägerin, in die Vergütungsgruppe III BAT eingestuft zu werden. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass sie das erste und zweite Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien absolviert habe und der überwiegende Teil ihrer Aufgaben an der Hochschule (Bearbeitung der wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Aufsicht und Beisitz bei Magisterprüfungen) eine wissenschaftliche Ausbildung voraussetze. Der Rektor der Hochschule vermerkte handschriftlich auf diesem Antrag, dass er diesen „im Hinblick auf die wachse...