Entscheidungsstichwort (Thema)
korrigierende Rückgruppierung. Treu und Glauben. widersprüchliches Verhalten
Leitsatz (redaktionell)
Es kann im Einzelfall gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber zur korrigierenden Rückgruppierung auf die Fehlerhaftigkeit der bisherigen tariflichen Bewertung beruft.
Normenkette
BGB § 242; BAT § 22 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Mannheim (Urteil vom 11.10.2006; Aktenzeichen 10 Ca 59/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Mannheim – Kammern Heidelberg – vom 11.10.2006 (10 Ca 59/06) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), nachdem die Beklagte deren Vergütung im Wege korrigierender Rückgruppierung lediglich noch nach Vergütungsgruppe IV b BAT bemisst.
Die am 0.0.1955 geborene Klägerin arbeitet seit dem 01.10.1985 als Verwaltungsangestellte an der Hochschule für J. H., einer staatlich anerkannten Hochschule in der Trägerschaft der beklagten Körperschaft des öffentlichen Rechts, in Vollzeit. Ihr monatliches Gehalt belief sich bis zum Monat Oktober 2005 auf EUR 2.682,96 brutto.
Die Klägerin verfügt über eine Ausbildung zur Diplomverwaltungswirtin mit Fachhochschulabschluss. Zum Zeitpunkt der Anbahnung des Arbeitsvertragsverhältnisses war sie als beamtete Kriminalkommissarin – Besoldungsgruppe A 9 – im gehobenen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig. Im Sommer 1985 nahm die Klägerin an einem Sommerkurs teil, den die Hochschule für J. in H. veranstaltete. In diesem Zusammenhang erfuhr sie, dass die Stelle des akademischen Sekretärs an der Hochschule infolge des Ausscheidens des Stelleninhabers frei wird. Die Klägerin nahm daraufhin Kontakt zum damaligen Vorsitzenden des Direktoriums der Beklagten und Vorsitzenden des Kuratoriums der Hochschule auf und erklärte, dass sie die offene Stelle annehmen werde, wenn ihr Nettogehalt ihrer Nettobeamtenbesoldung als Kriminalbeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechen werde und sie neben ihrer Tätigkeit ein zweijähriges Studium der Judaistik absolvieren könne. Auf Veranlassung des Vorsitzenden wurde daraufhin durch dessen Sekretärin und den damaligen Verwaltungsleiter ermittelt, dass der Beamtennettovergütung nach der Besoldungsgruppe A 9 des Landes Nordrhein-Westfalen eine Nettovergütung nach der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1a zum BAT entspräche. Nach dem weiter nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin „einigte man sich” sodann auf diese Vergütungsgruppe. Der damalige Vorsitzende der Beklagten erreichte sodann aufgrund eines Schreibens vom 06.08.1985 an den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. Akten 1. Instanz Anlage K 18; I/104) eine Beurlaubung der Klägerin.
Am 23.09.1985 schlossen die Parteien einen befristeten schriftlichen Arbeitsvertrag (vgl. Anlage K 1; I/8 f.), in welchem sie u.a. folgende Vereinbarungen trafen:
Ӥ 1
Frau I. R. wird als Verwaltungsassistentin im Angestelltenverhältnis eingestellt.
Für das Anstellungsverhältnis gelten, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, die Vorschriften des BAT in der jeweils gültigen Fassung oder die an ihre Stelle tretenden tariflichen Vereinbarungen.
§ 2
Das Angestelltenverhältnis beginnt am: 01.Oktober 1985.
Die Anstellung erfolgt bis zum 30.09.1987.
…
…
§ 7
Für die Vergütung der Angestellten einschließlich etwaiger Überstundenvergütungen gelten die Bestimmungen des BAT in der jeweils gültigen Fassung oder der an ihre Stelle tretenden tariflichen Vereinbarungen.
Die Angestellte wird in Vergütungsgruppe II a (zwei) des BAT eingewiesen. …”
Die Klägerin wurde zunächst als persönliche Referentin des Rektors beschäftigt (zum Tätigkeitsbereich vgl. Zwischenzeugnis vom 31.12.1988, Anlage K 9; I/24 f.). Im Jahre 1987 schied sie aus dem ruhenden Beamtenverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen aus, um das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten unbefristet fortzusetzen. Ein neuer Arbeitsvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Von Oktober 1990 bis September 1991 war die Klägerin sodann zu Studienzwecken beurlaubt. Ihr Studium schloss sie mit einem Magister Artium (MA) für Jüdische Studien ab. Danach nahm sie ihre Tätigkeit mit unveränderter Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT wieder auf. Seit November 1991 führte sie auf Veranlassung des damaligen Rektors der Hochschule den Titel „Leiterin der akademischen Verwaltung” (vgl. Schreiben vom 7.11.1991, Anlage K 19; I/105). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist diese Tätigkeit im Stellenplan der Beklagten mit der Vergütungsgruppe II a BAT aufgeführt.
In der Zeit von September 1995 bis zum 31.03.1997 nahm die Klägerin Erziehungsurlaub in Anspruch. Während dieser Zeit wurde sie durch die Angestellte B. vertreten, die in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.03.1997 gleichfa...