Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. Probezeit. Arbeitsunfall
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Probezeitkündigung ist nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie im Zusammenhang mit der infolge eines Arbeitsunfalles eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters ausgesprochen wurde.
2. Auf die europarechtsfreundliche Auslegung des § 242 BGB (hier: Art. 30 GRC) führt zu keinem anderen Ergebnis.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 18.01.2011; Aktenzeichen 5 Ca 286/10) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Offenburg – vom 18.01.2011, Az.: 5 Ca 286/10 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung und um Zeugnisberichtigung.
Der am 0.0.1963 geborene, verheiratete und drei Kindern unterhaltsverpflichtete Berufungskläger (im folgenden Kläger) ist seit dem 28. 12. 2009 bei der Berufungsbeklagten (im folg. Beklagten) auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15.12.2009 gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.376 EUR als Radladerfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Befristungs- und Probezeitabrede mit folgendem Wortlaut:
§ 1
…
2. Ende des Arbeitsverhältnisses: 31.12.2010.
5. Probezeit
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.
Die Beklagte betreibt ein Entsorgungsunternehmen mit regelmäßig mehreren 100 Arbeitnehmern. Es besteht kein Betriebsrat, an Tarifverträge ist sie nicht gebunden.
Am 12. 2. 2010 erlitt der Kläger auf dem Betriebsgelände der Beklagten bei winterlichen Witterungsverhältnissen einen Arbeitsunfall, wobei wegen der Einzelheiten zum Unfallablauf und dessen Folgen auf die Unfallanzeige der Beklagten an die BG Verkehr vom 15.2.2010 und den radiologischen Bericht vom 16.2.2010 verwiesen wird. Dort heißt es u.a.”
Herr W. ging auf dem Betriebsgelände zu Fuß in Richtung Radlader. Dabei rutschte er auf eisglattem Untergrund aus und stürzte rückwärts zu Boden. Dabei verletzte er sich an der Wirbelsäule.
Der Kläger war infolge dieses Unfalles – wie sich allerdings erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung aufklären ließ – über ein Jahr arbeitsunfähig krank.
Mit Schreiben vom 2.6.2010, dem Kläger am 3.6.2010 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 20.6.2010 und erteilte unter diesem Datum ein Arbeitszeugnis, auf dessen Wortlaut ebenfalls Bezug genommen wird. Gegen die Kündigung wehrte sich der Kläger mit Kündigungsschutzklage vom 21.6.2010, am 20.7.2010 machte er klageerweiternd einen Zeugnisberichtigungsanspruch geltend. Der Kläger hielt die Kündigung in der ersten Instanz unter Darlegung der Kündigungsumstände für sitten- und treuwidrig. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 30 der Grundrechtscharta der EU (im folgenden GRC) vor. Das erteilte Zeugnis sei zu berichtigen, da es stilistisch verfehlt sei und inhaltlich nicht einmal einem durchschnittlichen Zeugnis entspreche.
Der Kläger beantragte beim Arbeitsgericht
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagten Partei vom 02.06.2010, zugegangen am 04.06.2010 nicht aufgelöst worden ist.
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 20.06.2010 hinaus fortbesteht.
- Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Die beklagte Partei wird verurteilt, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 15.12.2009 geregelten Arbeitsbedingungen mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.322,00 EUR als Radladerfahrer in Achern bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
- Kommt die beklagte Partei ihrer Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der klägerischen Partei nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung nach, wird sie verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.500,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte berief sich erstinstanzlich auf ihr freies Kündigungsrecht in der Probezeit. Die vom Kläger dargestellten Umstände rechtfertigten keine andere Bewertung. Die Beklagte habe den Arbeitsunfall nicht verschuldet und sich auch im übrigen nicht sitten- oder treuwidrig verhalten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.1.2011 abgewiesen. Das KSchG finde mangels erfüllter Wartezeit keine Anwendung. Die Kündigung sei nicht deshalb sittenwidrig, weil ihr eine Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfalles vorausgegangen sei. Eine treuwidrige Kündigung scheide aus, weil sie auf Tatsachen gestützt werde, die geeignet seien, eine Kündigung nach § 1 KSchG zu rec...