Entscheidungsstichwort (Thema)
flexibles Arbeitszeitmodell. Bandbreitenregelung. festes Arbeitszeitdeputat. Mindest- und Höchstdauer
Leitsatz (redaktionell)
Eine Regelung in einem Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitsstundenanzahl von 30 bis 48 Stunden vollbeschäftigt ist, mit der Folge, dass die konkrete Festlegung der Arbeitszeit innerhalb der vertraglichen Bandbreite der Arbeitgeberin überlassen bleibt, ist unwirksam.
Normenkette
BGB § 615; TzBfG § 12
Verfahrensgang
ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen 9 Ca 275/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kn. Villingen-Schwenningen – vom 10.03.2004 – Az. 9 Ca 275/03 – in seinen Ziffern 1 bis 4 abgeändert. Diese lauten nunmehr wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin EUR 3.959,33 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB
aus EUR 985,45 seit 04.03.2003
aus EUR 1.222,55 seit 04.04.2003
aus EUR 643,66 seit 04.05.2003
aus EUR 643,66 seit 04.06.2003 und
aus EUR 464,01 seit 04.07.2003
zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin EUR 571,59 brutto nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 04.11.2003 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin EUR 653,25 brutto nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 04.12.2003 zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin EUR 1.196,26 brutto nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 04.01.2004 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Auch die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsvertrag mit Bandbreitenregelung.
Der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der nunmehrigen Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit Oktober 1958 beschäftigt, zuletzt als Abteilungsleiter in der nur noch aus ihm bestehenden Abteilung Einspindel-Drehautomaten. Dem Arbeitsverhältnis lag zuletzt der Arbeitsvertrag vom 01.10.1996 zugrunde (Bl. 4 bis 8 d. erstinstanzl. Akte), dessen Ziffer 4 wie folgt lautet:
”4. Arbeitszeit
Der Mitarbeiter übernimmt eine Vollzeittätigkeit innerhalb des flexiblen Arbeitszeitmodells von R.:
Regelarbeitszeit |
30 |
bis |
48 |
Stunden wöchentlich |
|
6 |
bis |
8 |
Stunden täglich. |
In Ausnahmefällen |
bis |
60 |
Stunden wöchentlich |
|
bis |
10 |
Stunden täglich, |
wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Damit sich starke Schwankungen der Arbeitszeit beim monatlichen Einkommen des Mitarbeiters nicht in gleicher Weise bemerkbar machen, werden für jeden Mitarbeiter Arbeitszeitkonten geführt, die bei starker Beschäftigung anwachsen, und in Zeiten schwacher Beschäftigung abgebaut werden, womit eine Glättung der Schwankungen erreicht werden soll.
Einzelheiten sind im „Flexiblen Arbeitszeitmodell der R. GmbH” geregelt, das in seiner jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages ist.
Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, an Schichtarbeitsmodellen teilzunehmen.”
Das im Arbeitsvertrag einbezogene flexible Arbeitszeitmodell hat den nachstehenden Inhalt:
„Flexibles Arbeitszeitmodell |
der |
R. GmbH |
Stand vom 1.10.1996 |
Dieser Arbeitsvertrag soll innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten durch eine maximale Flexibilisierung der Arbeitszeit und andere Regelungen im Sinne eines „Bündnisses für Arbeit” wirken und die Interessen beider Parteien so regeln, dass einesteils die Wettbewerbsfähigkeit der R. GmbH als grundlegende wirtschaftliche Basis zum Erhalt der Arbeitsplätze gestärkt wird, und andererseits möglichst viele Mitarbeiter auch bei stark schwankender Beschäftigung (Auftragsbestand) einen sicheren Arbeitsplatz erhalten. Es soll verhindert werden, dass in Zeiten guten Geschäftsganges Mitarbeiter eingestellt, und in wirtschaftlich schlechten Zeiten wieder entlassen werden müssen.
1. Arbeitszeitrahmen (Für Vollzeittätigkeiten)
Die „Regelarbeitszeit” soll zwischen |
30 |
bis |
48 |
Stunden wöchentlich |
beziehungsweise |
6 |
bis |
8 |
Stunden täglich betragen |
.
Es soll versucht werden, mit diesem Zeitrahmen, der auch die Arbeit an Samstagen vorsieht, das angestrebte Ziel zu erreichen.
In Ausnahmefällen kann jedoch |
bis |
60 |
Stunden wöchentlich |
beziehungsweise |
bis |
10 |
Stunden täglich |
gearbeitet werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten 8 Stunden werktäglich im Durchschnitt nicht überschritten werden.
Für Teilzeitarbeitnehmer gilt dieser Zeitrahmen grundsätzlich ebenfalls, allerdings anteilig entsprechend der vereinbarten Teilzeit.
2. Steuerung der flexiblen Arbeitszeit
Die Steuerung des flexiblen Arbeitszeitmodells erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Auftragsbestandes und der Terminverpflichtungen prinzipiell durch die zuständige Fachabteilung (AV bzw. PPS).
Es können unterschiedliche Vorgaben für den ganzen Betr...