Entscheidungsstichwort (Thema)

Überleitung der Vergütung nach BAT in das Vergütungssystem des TVöD. Ortszuschlag für Verheiratete nach AVR

 

Leitsatz (redaktionell)

Der bei der Überleitung der Vergütung nach BAT in das Vergütungssystem des TVöD als Berechnungsfaktor in das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-(BUND/VKA) einfließende Ortszuschlag ist keine dem Ortszuschlag entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts (i.S.d. Anlage 1 V (h) der AVR.

 

Normenkette

TVÜ-VKA § 5 Abs. 2; AVR Anlage 1 V (h)

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 02.11.2006; Aktenzeichen 9 Ca 212/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.07.2008; Aktenzeichen 6 AZR 635/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.11.2006 – Az.: 9 Ca 212/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ab 01.10.2005 der Ortszuschlag Stufe 2 (Ehegattenanteil) in rechnerisch unstreitiger Höhe zusteht.

Die verheiratete Klägerin arbeitet seit 01.04.2000 als Heilerziehungspflegerin bei der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Richtlinien für Arbeitsverhältnisse in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Der Ehemann der Klägerin ist bei der GmbH beschäftigt; bis zum 30.09.2005 galt für dieses Arbeitsverhältnis der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT), seit dem 01.10.2005 findet der TVöD Anwendung. Bis zum 30.09.2005 erhielt der Ehemann der Klägerin einen Ortszuschlag der Stufe 2 nach BAT, welcher nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA in die Ermittlung des Vergleichsentgelts für die Eingruppierung nach TVöD einfloss.

Anlage 1 V (h) der AVR lautet auszugsweise:

„Ist der Ehegatte eines Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und hat er Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens dem Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib, so erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 1”.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ab 01.10.2005 die Voraussetzungen für die Herabsetzung des Ortszuschlags nach der Konkurrenzregelung in Anlage 1 V (h) AVR weggefallen sei, weil ihr Ehemann ab diesem Zeitpunkt weder Anspruch auf Ortszuschlag noch eine entsprechende Leistung gleichen Inhalts habe.

Die Klägerin hat deshalb beantragt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 427,60 EUR brutto nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 102,90 EUR brutto nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2006 zu bezahlen.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 102,90 EUR brutto nebst 5 % Basiszinssatz seit 01.09.2006 zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie geht davon aus, dass die Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 2 bei der Ermittlung des Vergleichentgelts gem. § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA eine dem Ortszuschlag entsprechende Leistung darstelle.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass eine „Besitzstandszulage”, die ein Mindestgehalt auf dem bisherigen Niveau gewährleiste, strukturell nicht mit sich an den familiären Verhältnissen orientierenden Gehaltskomponenten vergleichbar sei.

Hinsichtlich des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf die Entscheidung vom 02.11.2006 Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 24.11.2006 zugestellte Urteil richtet sich deren am 15.12.2006 bei Gericht eingegangene und mit bei Gericht per Telefax am 24.01.2007 eingegangenen Schriftsatz ausgeführte Berufung der Beklagten. Sie stellt darauf ab, dass der Ehemann der Klägerin im Wesentlichen der Höhe nach dasselbe Bruttoentgelt wie vor der Überleitung in den TVöD erhalte. Nach dem Grundgedanken der einschlägigen AVR-Regelungen könne diese „Umetikettierung” nicht dazu führen, dass die Ehegatten de facto den doppelten Verheirateten-Ortszuschlag erhielten.

Die Beklagte beantragt deshalb,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.11.2006, Az: 9 Ca 212/06, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie hebt hervor, dass das Entgelt nach TVöD unabhängig vom Bestehen einer Familie gewährt werde. Insbesondere enthalte das Entgeltsystem keine dem Ortszuschlag nach AVR gleichwertige Komponente. Die Überleitung des Ortszuschlags nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA diene allein der Besitzstandwahrung.

Ergänzend wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 2 b) Arbeitsgerichtsgesetz statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die Kammer folgt im Ergebnis und in den wesen...

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