Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des Monatsentgelts i.S. von § 8.8 S. 2 des MTV für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden
Leitsatz (amtlich)
Zu dem Monatsentgelt, das gemäß § 8.8 Satz 2 des Manteltarifvertrags für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie In Nordwürttemberg/Nordbaden während der 30minütigen Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten (sog. Dreischichtpause) fortgezahlt wird, gehören bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch die tariflichen Nachtarbeitszuschläge und die tariflichen Spätarbeitszuschläge.
Normenkette
MTV für Beschäftigte zum ERA-TV in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden § 8.8, § 9.4, § 9.5, § 10.2, § 10.3.1
Verfahrensgang
ArbG Pforzheim (Entscheidung vom 22.11.2017; Aktenzeichen 5 Ca 255/17) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 22.11.2017 - 5 Ca 255/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Zahlung von Nachtzuschlägen und Spätzuschlägen auf der Grundlage des Manteltarifvertrags für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 für die Monate Januar 2017 bis April 2017, und zwar jeweils für Zeiträume, in denen er die tariflich vorgesehenen, bezahlten so genannten Dreischichtpausen einlegte. Die Beklagte bezahlt hierfür nur das Tarifentgelt ohne solche Zuschläge.
Der 0000 geborene Kläger (Mitglied der Gewerkschaft IG Metall) ist seit Juni 2001 im Betrieb der Beklagten in P. (Nordbaden) als Schichtarbeiter im Dreischichtbetrieb beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug in den Monaten Januar bis März 2017 20,77 € brutto, ab April 2017 21,19 € brutto. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband Südwestmetall. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung, darunter der Manteltarifvertrag vom 14.06.2005, und zwar in der Fassung für Betriebe, die den ERA-TV eingeführt haben (künftig: MTV, Auszüge von der Beklagten als Anlage BE 1 vorgelegt, Blatt 111 bis 120 LAG-Akte; Auszüge vom Kläger vorgelegt, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 06.09.2018, Blatt 56 bis 62 LAG-Akte). Bei der Beklagten gilt außerdem der "Ergänzungstarifvertrag zur Einführung von ERA bei [Name der Beklagten]" (Anlage BE 3, Blatt 130 bis 134 LAG-Akte). Schließlich gilt auch der am 01.01.2013 in Kraft getretene "Überleitungstarifvertrag" zwischen der Beklagten und der IG Metall, der in § 2.2.2 Abs. 2 für die Zeit ab dem 01.01.2017 eine von § 7.1. MTV abweichende Arbeitszeit in Höhe von 37 Stunden (wöchentlich) für die Beschäftigten im Dreischichtbetrieb festlegt. Der Überleitungstarifvertrag ist gemäß seines § 2.5 Satz 2 bis zu seiner Erledigung Bestandteil des Ergänzungstarifvertrags vom 01.01.2013 (vgl. Anlage BE 5, Blatt 149 bis 151 LAG-Akte).
Der MTV enthält, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen:
"§ 8
Abweichende Arbeitszeit
(...)
8.3
(...)
Für die Vor- oder Nacharbeit besteht kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag.
(...)
8.8 Den Beschäftigten, die in drei Schichten oder mehr als dreischichtig oder nur in der Nachtschicht arbeiten, ist ausreichend Gelegenheit zur Einnahme der Mahlzeiten zu gewähren, mindestens jedoch 30 Minuten in jeder Schicht. Das Monatsentgelt wird fortgezahlt.
§ 9
Zuschlagspflichtige Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
(...)
9.4 Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit,
9.5 Zuschlagspflichtige Spätarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach 12.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet.
9.6 Zuschlagspflichtige Sonn- und Feiertagsarbeit ist jede an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
Beginn und Ende der Sonntags- und Feiertagsarbeit können im Dreischichtbetrieb mit Zustimmung des Betriebsrates abweichend festgelegt werden; z.B. von 6.00 Uhr bis 6.00 Uhr, die Sonn- und Feiertagsruhe muss jedoch mindestens 24 Stunden betragen.
§ 10
Höhe der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
Folgende Zuschläge werden gezahlt:
10.1 Mehrarbeit
(...)
10.2 Spätarbeit
für jede Spätarbeitsstunde zwischen 12.00 Uhr und 19.00 Uhr gemäß § 9.5 20 %. Ausgenommen sind alle Teilzeitbeschäftigten.
10.3 Nachtarbeit
10.3.1 für jede Nachtarbeitsstunde zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr gemäß § 9.4 30 %. Ausgenommen sind Teilzeitbeschäftigte außerhalb der Fertigung. (...)
10.3.2 für Nachtarbeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr, soweit sie Mehrarbeit ist, 50 %.
Der Anteil für Nachtarbeit beträgt 30 %
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